Eine Vorladung als Beschuldigter ist eine ernstzunehmende Angelegenheit. Alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte sofort Kontakt zu uns auf.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung durch die Polizei?

Eine Vorladung durch die Polizei oder eine andere Behörde kommt für die meisten Betroffenen völlig überraschend. Denn: Meist erfahren Sie erst durch die Vorladung durch die zuständige Polizeidienststelle von Ihrem „Status“ als Beschuldigter im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Das entsprechende Dokument wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt und gegebenenfalls sogar förmlich zugestellt („gelber Brief“). Die sogenannte Postzustellungsurkunde dient in diesem Fall zum Nachweis des tatsächlichen Zugangs bei Ihnen.

Die Vorladung als Beschuldigter ist der erste Versuch der Strafverfolgungsbehörden, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen und weitere Informationen zum

Als Beschuldigter ist es mangels ausreichender Vorkenntnisse oder Fachwissen meist schwer, nach dem Erhalt einer Vorladung durch die Polizei richtig zu handeln. Auf der einen Seite steht die besonders emotionale und überfordernde Situation durch die mögliche Anschuldigung im Strafverfahren, auf der anderen Seite kommen Sorgen um mögliche Konsequenzen beruflicher oder wirtschaftlicher Art hinzu. Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen ersten Überblick zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter durch die Polizei.

Vorladung erhalten: Sie müssen nicht auf der Polizeiwache erscheinen

Wider Erwarten bedeutet eine Vorladung nicht automatisch, dass der Beschuldigte auf der Polizeiwache erscheinen muss. Als Empfänger der Vorladung können Sie diese zunächst als „Bitte“ oder Wunsch der Polizei auffassen, Sie als Zeuge oder Beschuldigter zu vernehmen. Anders sieht es hingegen aus, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme auf der Dienststelle durchgeführt werden soll. Da Sie in aller Regel zur Offenlegung Ihrer Identität verpflichtet sind, Sie einer entsprechenden Aufforderung der Polizei aber nicht nachkommen, kann diese eine Feststellung der Identität durch den Erkennungsdienst anordnen.

Nur wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft vorlädt, ist der Ladung immer Folge zu leisten. In diesem Fall kann sogar eine polizeiliche Vorführung erfolgen, wenn Sie der Vorladung mehrfach und ohne triftigen Grund oder sogar gänzliche ohne Begründung nicht nachkommen. Wichtig ist grundsätzlich, dass Sie beim Erhalt einer Ladung nicht emotional oder verzweifelt reagieren, sondern die Schritte ergreifen, die wichtig sind. Das heißt, dass Sie sich einen Rechtsanwalt suchen, der Akteneinsicht beantragen kann. Sie müssen wissen, dass der Vorwurf sich nicht von allein erledigt, also ist umgehendes Handeln notwendig.

Vorsicht bei Vorladung durch Polizei

Lassen Sie Ihren Verteidiger Akteneinsicht beantragen

Ein Rechtsanwalt kann durch die Akteneinsicht tiefere Einblicke in das laufende Ermittlungsverfahren erhalten und Ihnen die Hintergründe des Verfahrens erläutern. Auch lassen sich erste Erkenntnisse darüber gewinnen, welcher Anfangsverdacht gegen Sie oder eine andere Person im Raum steht und weshalb Sie mit dem Tatvorwurf in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Wissen heraus lässt sich eine erste Überlegung zur weiteren Vorgehensweise anstellen.

Nicht immer geht aus einer Vorladung durch die Polizei klar hervor, ob Sie als Zeuge, Beschuldigter, Mittäter oder Beteiligter vernommen werden sollen. Allerdings ist das polizeiliche Aktenzeichen immer angegeben. Ein versierter Anwalt findet für Sie heraus, ob überhaupt gegen Sie ermittelt wird oder ob Sie lediglich im Verfahren gegen eine andere Person aussagen sollen. Gegebenenfalls haben Sie in diesem Fall ein Aussageverweigerungsrecht, beispielsweise im Falle naher Angehörige.

Übrigens: Als Beschuldigter müssen Sie sich nach §55 StPO in keinem Fall selbst belasten. Das gilt auch dann, wenn Strafverfolgungsbehörden versuchen, Sie unter Druck zu setzen oder damit drohen, Ihr Schweigen gegen Sie zu verwenden. Beides ist nicht zulässig.

Im Zusammenhang mit der Ladung kommt es oft vor, dass die Polizeibehörden um telefonische Benachrichtigung bei Verhinderung ersuchen. Hier sollten Sie etwas vorsichtig sein und lieber Ihren Rechtsanwalt anrufen lassen. Denn häufig wird während des Telefonats versucht, Sie doch noch zu einem Termin zu überreden oder vermeintliche „Ausreden“ zu entkräften. Auch versuchen Beamte der Polizei gerne, bereits bei dieser unverfänglichen Gelegenheit und vor der eigentlichen Vernehmung erste Informationen von Ihnen zu erhalten. Sind Sie selbst Beschuldigter, können die so erhaltenen Kenntnisse später gegen Sie eingesetzt werden.

Falls Sie bereits wissen, dass Sie Beschuldigter im Strafverfahren sind und sich die Vorladung darauf bezieht, hat die Akteneinsicht weitere Vorteile:

  • Sie können vermeiden, erst in der Verhandlung mit neuen Vorwürfen oder Beweismitteln konfrontiert zu werden. Wenn Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht im Vorfeld beantragt, können solche Überraschungen nicht geschehen. Denn dann Sie sind auf demselben Stand wie die ermittelnden Behörden.
  • Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihrem Verteidiger detailliert über die sinnvollste und beste Vorgehensweise auszutauschen. Gegebenenfalls gibt es Zeugen oder Beweise, mit denen sich die Ermittlungsansätze der Polizei anfechten lassen.
  • Gegebenenfalls kommt eine Einstellung des Verfahrens infrage. Hierzu ist es sinnvoll, den zuständigen Staatsanwalt schnellstmöglich über neue Hinweise zu informieren.

Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht nur aus persönlicher Sicht sinnvoll – Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sind extrem nervenaufreibend – sondern bringt auch Vorzüge in anderen Bereichen. So erfolgt kein Eintrag ins Bundeszentralregister und Sie gelten nicht als vorbestraft.

Vorsicht ist geboten im Gespräch mit der Polizei

Es ist sinnvoll, grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei zu machen. Besser ist es, dies ausschließlich über einen Strafverteidiger zu tun. Entgegen der allgemeinen Meinung, dass Schweigen negativ ausgelegt werden kann, trifft dies in Wirklichkeit nicht zu. Als Beschuldigter müssen Sie sich nie selbst belasten – die sogenannte Selbstbelastungsfreiheit ist eine der wichtigsten Säulen des deutschen Strafprozessrechts und darf in keinem Fall übergangen werden.

Als Zeuge sind Sie hingegen zur Aussage verpflichtet, da es sich hierbei um eine staatsbürgerliche Pflicht handelt.

Darüber hinaus ist bei vermeintlichem „Smalltalk“ mit Polizeibeamten und anderen Ermittlern Vorsicht geboten, sofern Sie Beschuldigter im Strafverfahren sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser telefonisch oder persönlich stattfindet – vonseiten der Behörde kann jede Aussage gegen Sie verwendet werden. Damit schaden Sie sich also im Zweifel nur selbst, da es der Polizei ein Leichtes ist, Aussagen zu Ihren Gunsten weniger schwer zu gewichten als solche, mit denen Sie sich selbst belastet haben.

Fazit: Bei Vorladung Strafverteidiger aufsuchen und schweigen

Erhalten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei, sollten Sie besonnen handeln. In erster Linie ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Strafrecht bzw. einen Strafverteidiger zu beauftragen. Daneben ist es wichtig, gegenüber Ermittlungsbehörden und insbesondere der Polizei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Denn: Das Schweigerecht des Beschuldigten und die Freiheit der Strafverteidigerwahl sind die wichtigsten Rechte eines Beschuldigten im deutschen Strafprozess. Diese Rechte sollte jeder Betroffene unbedingt in Anspruch nehmen.

Egal, an welchem Punkt Sie im Verfahren stehen: Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Scheffler! Auch wenn Sie bereits ausgesagt haben oder eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, gibt es für jede Situation im Strafverfahren eine adäquate Verhaltensweise. Je nachdem, wie Ihre Verfahrenssituation ist, wird Rechtsanwalt Dr. Scheffler darauf mit einer passenden Strategie reagieren und so im Sinne seines Mandanten die bestmögliche Reaktion auf eine Vorladung der Polizei, eine Anklage der Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Entscheidung erreichen.

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