Jeder, egal, ob Beschuldigte*e oder Geschädigte*r hat mithilfe eines Anwalts das Recht auf Akteneinsicht. In diesem Artikel möchten wir Sie über das immer wiederkehrende Thema aufklären.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung durch die Polizei?

Das Recht auf Akteneinsicht besteht sowohl für Beschuldigte als auch für Geschädigte. Demzufolge ist das Akteneinsichtsrecht in Artikel 6 Abs. 3 der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und § 147 StPO geregelt. Das Recht gilt für Privatpersonen und ist Anwaltskanzleien gestattet, um wichtige Informationen zu erhalten und die Mandantschaft fachgerecht verteidigen zu können. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte und weitere Informationen. Somit erhalten Betroffene oder Anwälte einen Einblick in das Ermittlungsverfahren.

Laut der Strafprozessordnung können auch Nebenkläger die Akteneinsicht beantragen. Dennoch kann die Einsicht in die Akten bei einer eventuellen Gefährdung der Ermittlungen von den zuständigen Behörden verwehrt werden. Deshalb ist es besonders vorteilhaft, sich vor einer Beantragung der Akteneinsicht näher mit der Materie zu befassen.

Das Recht auf Akteneinsicht

Es dürfen alle Personen eine Akteneinsicht beantragen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Dies sind zum Beispiel unmittelbar Beteiligte eines laufenden Verfahrens oder Privatpersonen, um einen Bußgeldbescheid zu überprüfen.

Grundsätzlich umfasst das Recht auf Akteneinsicht:

  • Elementare Funktion: Das Recht auf Akteneinsicht ist unerlässlich, um Informationen über den Ermittlungsstand der Behörden einholen zu können.
  • Information für Betroffene und Anwaltskanzleien: Das Recht auf Akteneinsicht steht sowohl den Betroffenen und auch deren Anwaltskanzleien zu.
  • Kosten: Eine Akteneinsicht ist grundsätzlich mit Kosten verbunden, die auf die/den Antragsteller*in zukommen.
  • Grenzen der Akteneinsicht: Liegen triftige Gründe vor, so kann die Akteneinsicht verwehrt werden.

Einsicht der Akten – warum ist das so wichtig?

Die Akteneinsicht ist für die Verteidigung im Strafprozess ein wichtiger und unerlässlicher Bestandteil. Schließlich können sich auf diesem Weg Betroffene und Anwälte über den Stand der Ermittlungen erkundigen und daraufhin weitere Schlüsse bezüglich der Verteidigung ziehen. Beschuldigten und Klägern räumt das Akteinsichtsrecht wichtige Informationen ein, um sich zum Beispiel auf ein Strafverfahren vorzubereiten.

Wer Akteneinsicht beantragen möchte, muss stets ein berechtigtes Interesse vorweisen und die zuständige Behörde kann Einschränkungen vornehmen. Die eventuelle Einschränkung ist ein ebenso wichtiger Bestandteil im Bezug auf ein Strafverfahren, um Ermittlungen nicht zu gefährden.

Was beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht?

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst die Schriftstücke der Ermittlungsakte und weitere Informationen. Je nach Situation kann das Recht auf Akteneinsicht unterschiedlich ausfallen.

Dazu zählen mitunter:

  • Video- und Tonaufzeichnungen
  • Protokolle und Vermerke
  • Computerdateien
  • Gutachten und Niederschriften
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister u.a.

Welche Inhalte der Akte darf ich einsehen?

Die Akteneinsicht umfasst Schriftstücke, Daten und Aufzeichnungen, die in Verbindung mit dem Verfahren stehen. Prinzipiell gewährt die Akteneinsicht die Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte und darüber hinaus. Besteht allerdings mittelbare oder unmittelbare Gefahr im Bezug auf das Ermittlungsverfahren, so kann vonseiten der zuständigen Behörde die Akteneinsicht ganz versagt oder nur die Einsicht in bestimmte Schriftstücke gewährt werden. Mögliche Gründe können eventuelle Bedrohungen von Zeugen, Vernichtungen von Beweismitteln oder Datenschutzverstöße sein.

Wir sind an Ihrer Seite und übernehmen die Beantragung der Akteneinsicht für Sie und stehen für Ihr Recht ein. Das Verweigerungsrecht vonseiten der Behörden wird grundsätzlich häufiger in Anspruch genommen, wenn die Betroffenen selbst die Akteneinsicht beantragen.

Rechtsanwaltskanzleien wird die Akteneinsicht für Mandanten oft reibungsloser gewährt. Schließlich wird davon ausgegangen, dass zum Beispiel in einem laufenden Strafverfahren der Anwalt der/des Beschuldigte*n nur so viele Informationen aus der Akte weitergibt wie für das Verfahren erforderlich sind.

Ein weiteres Beispiel: Akteneinsicht kann zum Beispiel auch bei einem Bußgeldbescheid bezüglich einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung beantragt werden. Dies ist eventuell dann sinnvoll, wenn dem Bußgeldbescheid kein Beweisfoto beilag. Innerhalb Deutschland gilt, dass grundsätzlich keine Halterhaftung besteht. Das bedeutet, nur der tatsächliche Fahrer des Kraftfahrzeugs kann zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Sinne kann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen, sofern die Akteneinsicht des Beschuldigten etwas anderes preisgibt als von der Behörde vorgeworfen wurde.

Geschädigte: Das müssen Sie über die Einsicht der Strafakte wissen

Die Beantragung der Akteneinsicht ist jederzeit möglich. Im Idealfall wird die Einsicht in die Akten bereits frühzeitig beantragt. Übrigens: Auch nach Abschluss des Strafverfahrens besteht das Recht auf Einsicht in die Akte fort. Wie auch während des Verfahrens, so kann auch nach Abschluss des Verfahrens die Einsicht in die Akten versagt werden. Bei einem Strafverfahren ist es äußerst ratsam, die Akteneinsicht unbedingt einer Anwaltskanzlei zu überlassen. Schließlich ist diese Vorgehensweise im Bezug auf das Verfahren häufig effektiver. Zudem sind in Ermittlungsakten oft Fachbegriffe beinhaltet, die von Laien durchaus schwer oder missverständlich verstanden werden können.

Wann, wo und wie erhalte ich Akteneinsicht?

Der Antrag auf Akteneinsicht ist an keinen bestimmten Zeitpunkt und keine Formvorschrift gebunden. Es reicht ein Brief an die zuständige Behörde vollkommen aus. Die Formulierung ist allerdings dennoch wichtig, um die Eindeutigkeit zu gewährleisten. Wichtig ist außerdem die Angabe des Aktenzeichens, wodurch die Behörde den formlosen Antrag passend zuordnen kann. Der Antrag ist zum Beispiel beim zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Wie Sie die Akteneinsicht beantragen können, kann ebenso Ihr Anwalt genauer erläutern – Anspruch auf Akteneinsicht gehört dem Verfahrensrecht an und steht allen Geschädigten und Beschuldigten zu.

Ist ein Anwalt beauftragt worden, so wird ebenso auch die Akteneinsicht von der Anwaltskanzlei beantragt. Verteidigter können sich zum Beispiel gemäß § 406 StPO die Akten in die Kanzlei zusenden lassen. Beweismittel können allerdings nicht versendet werden. Die Akteneinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit ist von Betroffenen wesentlich leichter zu beantragen als bei einem Strafverfahren. Zudem kann die Behörde festlegen, dass eine Akteneinsicht nur unter Aufsicht gewährt wird. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht ohne die Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht generell nicht. Dennoch muss die Akteneinsicht gänzlich unter zumutbaren Bedingungen gewährt werden.

Info: Ohne anwaltlichen Beistand empfiehlt sich außerdem der Hinweis auf das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO.

Ein berechtigtes Interesse muss bei der Beantragung einer Akteneinsicht bestehen. Die Akteneinsicht bezieht sich zudem ausschließlich auf die Akten des Verfahrens und steht grundsätzlich folgende Personen zu:

  • Beschuldigte*r und Geschädigte*r eines Verfahrens
  • Vertragspartner*in (öffentlich-rechtlicher Vertrag)
  • Adressat*in eines Verwaltungsaktes
Akteneinsicht verwehrt

Ablehnung des Sichtungsantrages – ist das möglich?

Ja, unter bestimmten Umständen kommt eine Teileinsicht der Akte oder eine gänzliche Untersagung der Akteneinsicht in Betracht und wird dementsprechend auch durchgesetzt. Zuständige Behörden können von ihrem Recht auf Verweigerung gebrauch machen. Dadurch können die bereits genannten Gründe die Akteneinsicht in unterschiedlichem Maße einschränken. Im Äußersten kann daraufhin ein absoluter Revisionsgrund eintreten und ein anwaltlicher Beistand ist zu diesem Zeitpunkt besonders ratsam.

In sehr vielen Fällen verläuft der Antrag auf Akteneinsicht allerdings reibungslos. Dabei ist besonders auch das entsprechende Verfahren relevant. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit wie zum Beispiel um eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung oder um eine Straftat, so unterscheidet sich auch der Aufwand und der Umfang der Akteneinsicht.

Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht bei folgenden Gründen ablehnen:

  • Bei Gefährdung von Ermittlungen.
  • Bei einem berechtigten Interesse, Akten geheim halten zu müssen.
  • Bekanntwerden von Akteninhalten, die das Bundeswohl oder das Wohl der Länder beeinträchtigen.

Sie benötigen rechtlichen Beistand? Wir sind für Sie da!

Das Akteneinsichtsrecht steht jedem Betroffenen zu. Damit auch Ihnen reibungslos die Akteneinsicht gewährt wird, so stehen wir Ihnen anwaltlich beiseite und beraten Sie ausführlich und zielführend. Bestimmt ist es möglich, schon bald Ihre Akten einsehen und daraufhin Ihre Rechte besser geltend machen zu können. Bei Fragen kommen Sie gerne per Telefon oder E-Mail auf uns zu. Wir geben Ihnen gerne eine kompetente Antwort zu Ihrem Akteneinsichtsrecht und zu den verschiedensten Rechtsthemen.

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