Der Ablauf eines Strafverfahrens beinhaltet eine bestimmte Vorgehensweise, die sich in 4 Phasen untergliedern lässt. Zunächst erfolgt das Ermittlungsverfahren als erste Phase. Folgend sind alle Phasen erklärt, die im Rahmen eines Strafverfahrens wichtig sind.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung durch die Polizei?

Ein Strafverfahren wird dann eingeleitet, sobald von Amts wegen ermittelt oder eine Strafanzeige erstattet wird. Es münden allerdings nicht alle Strafverfahren in einer gerichtlichen Verhandlung. Nach Überprüfung der Anschuldigungen (Strafanzeige) ist auch eine Einstellung des Verfahrens möglich – sei es aus ausreichend entlastenden Beweisen. Dabei spielt besonders die Strafprozessordnung eine bedeutende Rolle, in der wesentliche juristische Fragen beantwortet werden.

Der Ablauf des Verfahrens ist vergleichbar

Der Ablauf des Strafverfahrens ist an bestimmte Phasen gebunden, die nacheinander durchlaufen werden. Die erste Phase ist das Ermittlungsverfahren, daraufhin folgt das Zwischenverfahren, woraufhin gegebenenfalls das Hauptverfahren eingeleitet wird. Im Anschluss schließt ein Strafverfahren mit einem Vollstreckungsverfahren ab . Kann der Anfangsverdacht für eine Straftat ausgeräumt werden, so werden nicht alle Phasen durchlaufen. Im Ermittlungsverfahren wird daher festgestellt, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Ebenso werden nicht alle Urteile eines Strafverfahrens durch Berufung und Revision angefochten, wodurch die Rechtsfolgen direkt vollstreckt werden.

Die vier Phasen eines Strafverfahrens

Wie bereits erwähnt, besteht ein Strafverfahren aus vier verschiedenen Phasen, die alle gesetzlich geregelt sind und nach einer bestimmten Vorgehensweise abgehandelt werden. Folgend werden alle vier Phasen genauer erläutert. Dadurch wird schnell ersichtlich, welchen strukturierten Umfang ein Strafverfahren einnimmt. Von der Erstattung einer Anzeige bis hin zur Vollstreckung der Rechtsfolgen, ist ein langer Weg. Wer sich einmal die einzelnen Phasen genauer ansieht, wird einen guten Überblick bekommen wie ein Strafverfahren im Ganzen abläuft. Besonders entscheidend für den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens ist das Ermittlungsverfahren.

Wie lange dauert ein Strafverfahren

Phase 1: Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren steht für die Beweise der vorgeworfenen Anschuldigungen ein. Es klärt insofern darüber auf, ob die Anschuldigungen auch bewiesen werden können. Es geht dabei um die genauere und detaillierte Prüfung des Sachverhaltes. Sozusagen werden umfassende Ermittlungen eingeleitet, was auch aus dem Wortlaut zu entnehmen ist. Das Ermittlungsverfahren wird von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden durchgeführt und ist entscheidend für alles Weitere . Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Strafverfahren entweder eingestellt oder es wird Anklage erhoben.

Während des gesamten Ablaufs des Strafverfahrens gilt das Ermittlungsverfahren als aufschlussreiche Phase, um Straftaten oder die Unschuld zu beweisen. In der ersten Phase wird ein hinreichender Tatverdacht genauer betrachtet. Es werden Zeugen vernommen und sowohl belastende und entlastende Beweise gesammelt oder gegebenenfalls Fingerabdrücke genommen, die zur Aufklärung der Anschuldigungen beitragen. Den Beschuldigten steht es dabei frei, zum Sachverhalt zu Schweigen und eine Aussage nur mit anwaltlichem Beistand anzugehen. Bei der Beweissicherung gilt es, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dennoch ist die Beweissicherung grundsätzlich im großen Umfang gestattet, was mitunter in der Strafprozessordnung geregelt ist.

Benötigen Sie einen Strafverteidiger in München? Kontaktieren Sie uns!

Anklage? Strafbefehl oder Einstellung?

Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, kann durchaus bereits das gesamte Verfahren abgeschlossen sein. Der Abschluss von Ermittlungen kann für das Strafverfahren folgendes bedeuten:

  • Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein.
  • Das Strafverfahren wird verkürzt (Strafbefehl – Strafe).
  • Es kommt zu einer Anklage und zum Zwischenverfahren/Hauptverfahren.

Die oben genannten Verfahrensverläufe kommen aufgrund bestimmter Gründe zustande: Das Ermittlungsverfahren konnte die Straftat ausräumen oder das Verfahren wird Mangels an Beweisen eingestellt. Ferner kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Einstellung des Verfahrens führen oder der verursachte Schaden ist in dem Maße so gering zu werten, dass von einer weiteren Verfolgung abgesehen wird.

Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Strafgesetzbuch steht für den Rechtsfrieden zwischen Täter und Opfer ein. Im Fokus steht die Wiedergutmachung (sprich der sogenannte Ausgleich) des entstandenen Schadens. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist keine weitere Phase des Strafverfahrens, sondern dient als außergerichtliche Konfliktlösung. Dabei stehen oft weitere Fachpersonen (zum Beispiel Mediatoren) zur Seite, um die Kommunikation zwischen Täter und Opfer auf einen guten Weg zu lenken.

Hinweis: Nach Erlass eines Strafbefehls steht Betroffenen eine Frist von zwei Wochen zu, in der Einspruch eingelegt werden kann. Ohne Einspruch gleicht ein Strafbefehl wie ein Urteil und das verhängte Strafmaß wird vollstreckt.

Phase 2: Zwischenverfahren (nach Anklage)

Das Zwischenverfahren wird nach Eingang der Anklageschrift eingeleitet, wenn der Staatsanwaltschaft ausreichende Hinweise für den Tatverdacht vorliegen und demzufolge ein hinreichender Tatverdacht besteht. In dieser Phase entscheidet das Gericht, ob der Sachverhalt zu einer Hauptverhandlung führt oder nicht. Gemäß § 157 StPO wird nach dem Eröffnungsbeschluss die offizielle Bezeichnung „Angeschuldigte*n in „Angeklagte*n“ umgewandelt.

Phase 3: Hauptverfahren

Wenn das Gericht zu dem Beschluss kommt, die Anklage der Staatsanwaltschaft sei gerechtfertigt und ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, so kommt es zur Eröffnung des Hauptverfahrens. Wie viel Zeit und Aufwand eine Hauptverhandlung in Anspruch nimmt, hängt unmittelbar mit dem Sachverhalt zusammen. Dabei werden Beweise aufgenommen, Fragen an die Beteiligten gestellt und die Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger kommen zu Wort. Die Dauer des Verfahrens vor dem Strafgericht ist zeitlich vorab nicht festgelegt. Es kann wenige Tage und auch viele Monate einfordern. Es ist daher nicht die Regel, dass ein Hauptverfahren direkt nach dem ersten Verhandlungstag mit einem Endurteil abgeschlossen wird.

Ein Hauptverfahren läuft ungefähr folgendermaßen ab:

  • Vorlesen der Anklage.
  • Fragen zur Person (Angeklagte).
  • Stellungnahme des Angeklagten.
  • Anhörung von Zeugen und Sachverständige.
  • Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger halten das Plädoyer – Angeklagte hat das letzte Wort.
  • Beweisaufnahme (ggf. Einstellung des Verfahrens).
  • Zur Beratung zieht sich das Gericht zurück.
  • Verkündung des Urteils.

Das Urteil

Ein Hauptverfahren wird nach dem Strafrecht stets mit einem Urteil des zuständigen Gerichtes und nach dem Beweis der Schuld des Angeklagten abgeschlossen. Ein rechtskräftiges Urteil kann Sanktionen wie zum Beispiel eine Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen sowie auch einen Freispruch für die/den Angeklagte*n eibringen. Das Endurteil entscheidet über den weiteren Ablauf eines Strafverfahrens.

Folgende sind mögliche rechtskräftige Urteile zu finden, die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung erfolgen können.

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt nach § 59 StGB bei einer nachgewiesenen Straftat mit einem Strafmaß (Vergehen) bis zu 180 Tagessätzen in Betracht. Zum Beispiel, wenn aufgrund der Strafe ein Verlust des Arbeitsplatzes droht. Zudem muss das Gericht mitunter in der Überzeugung sein, dass die/der Angeklagt in Zukunft keine Straftat mehr begehen wird.

Bei einem solchen Urteil gilt eine Bewährungszeit, in der das Gericht bestimmte Weisungen und/oder Auflagen erteilen kann. Verstößt die/der Angeklagte gegen die auferlegten Weisung oder wird anderweitig straffällig, so kann das Gericht dennoch auf die vorbehaltene Strafe zurückgreifen. Eine Verwarnung mit Vorbehalt ist in Ausnahmefällen und nach einem erfolgten Schuldspruch möglich.

Geldstrafe

Eine Geldstrafe kommt dann in Betracht, wenn für die Straftat laut Gesetz anstatt einer Freiheitsstrafe ebenso auch eine Geldstrafe als Strafrahmen verhängt werden kann. Die Höhe ist individuell je nach Sachlage verschieden. Eine Geldstrafe wird durch ein Urteil eines Strafgerichtes verhängt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Geldstrafe und Geldbuße. Eine Geldbuße erfolgt von zuständigen Verwaltungsbehörden aufgrund von Ordnungswidrigkeiten – wie zum Beispiel bei einem Parken im eingeschränkten Halteverbot oder bei mäßiger Überschreitung der Geschwindigkeit.

Freiheitsstrafe mit Bewährung

Eine Freiheitsstrafe mit Bewährung ist die mildere Form einer Gefängnishaftstrafe. Schließlich muss die/der Angeklagte die Strafe nicht direkt antreten, sondern ist an auferlegte Weisungen und Auflagen des Gerichtes gebunden. Zum Beispiel kann von Seiten des Gerichtes verlangt sein, den Schaden wiedergutzumachen (zum Beispiel Täter-Opfer-Ausgleich).

Die Bewährungszeit ist eine Art „Probe“, inwiefern sich die/der Verurteilte an gesetzliche Regeln hält und die Weisungen und Auflagen beachtet. Innerhalb dieser Zeit kann sich die/der Verurteilte an eine/n Bewährungshelfer*in wenden und zeigen, dass sie/er keine weiteren Straftaten mehr begeht und eine gesetzlich angemessene Lebensgestaltung umsetzt. Bei Verstößen innerhalb der Bewährungszeit, kann das Gericht direkt die Freiheitsstrafe für den Verurteilten anordnen.

Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Die Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedeutet, dass die/der Beschuldigte*r die Strafe direkt nach dem Strafprozess abgeleistet werden muss. Eine Bewährungszeit gibt es in diesem Fall nicht und die/der Angeklagte muss die Freiheitsstrafe unmittelbar in der Justizvollzugsanstalt oder in der Forensik (Maßregelvollzug) antreten. Ein solches Urteil kommt bei nachgewiesenen schweren Straftaten und/oder bei erneuten Straffälligkeit in Betracht.

Hinweis: Der Satzbau „Im Namen des Volkes“ bringt zum Ausdruck, dass eine Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt ist. Die Unschuldsvermutung der/des Angeklagten gilt bis zum Beweis des Gegenteils. (Rechtsstaatprinzip).

Phase 4: Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren ist jene Phase im Ablauf des Strafverfahrens, in der die verhängten Strafvollstreckungen vollzogen werden. Daher bildet die Phase den abschließenden Abschnitt des gesamten Strafverfahrens. Die Dauer des Vollstreckungsverfahrens hängt von der Verurteilung (Höhe des Strafmaßes) ab. In dieser Zeit wird die verhängte Strafe sozusagen überwacht, wobei es sich um eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder sonstige Auflagen wie die Ableistung von Sozialstunden handeln kann. Das herausgegangene Urteil eines Strafprozesses wird als Strafvollstreckung bezeichnet.

Berufung oder Revision

Der Rechtsweg endet nicht zwangsläufig mit dem verkündeten Urteil der ersten Instanz. Die Staatsanwaltschaft und auch der/dem Angeklagten steht eine Frist von einem Monat zu. Innerhalb dieser Zeit kann Berufung oder Revision eingelegt werden.

Info: Nach einem Urteil des Amtsgerichts der ersten Instanz kann Berufung eingelegt werden. Daraufhin wird das Urteil im Rahmen einer Gerichtsverhandlung (Landgericht) überprüft und es können erneut Beweise eingereicht werden. Wird Revision eingelegt, findet in dem Sinne keine neue Gerichtsverhandlung (eine Untersuchung des Falls) vor dem Amtsgericht statt – sondern das Urteil wird durch das Oberlandesgericht (OLG) oder den Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Dabei kommt es zum Beispiel auf die Überprüfung von Rechtsfehlern des vorhergegangenen Urteils an.

Sie benötigen einen Strafverteidiger in München? Sprechen Sie uns an!

Wir sind für Sie da, wenn Sie allgemeine oder spezifische Fragen rund um das Thema Strafverfahren haben. Bei einer Erstberatung nehmen wird uns Zeit für Sie und können Ihnen kompetenten, anwaltlichen Beistand leisten – sprechen Sie uns einfach an, wir sind per Telefon oder E-Mail für Sie erreichbar.

Teilen Sie diesen Artikel!

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Wir sind gerne für Sie da!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

  • BTMG Anwalt München

BtMG Anwalt München

25.05.22|Strafrecht|

BtMG Anwalt München - Ihre starke Strafverteidigung (24/7 erreichbar) Tel: 089 8967 4555 - JUSLEGAL - die Strafrechtskanzlei in München - Ihnen steht ein Strafverfahren bevor und Ihre Existenz ist in Gefahr? Für Beschuldigte ... weiterlesen.

  • Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Der Ablauf eines Strafverfahrens: Die vier Phasen

23.11.20|Strafrecht|

Der Ablauf eines Strafverfahrens beinhaltet eine bestimmte Vorgehensweise, die sich in 4 Phasen untergliedern lässt. Zunächst erfolgt das Ermittlungsverfahren als erste Phase. Folgend sind alle Phasen erklärt, die im Rahmen eines Strafverfahrens ... weiterlesen.

  • Wann verjährt eine Straftat

Verjährung Strafrecht – das müssen Sie wissen

17.11.20|Strafrecht|

Im Strafrecht gibt es gesetzlich festgelegte Fristen, nach denen eine Straftat verjährt. In diesem ausführlichen Artikel möchten wir Sie über die Verjährung im Strafrecht aufklären. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen ... weiterlesen.

Wir sollten uns kennenlernen!

Sie benötigen Rechtsbeistand
oder haben Fragen zu unseren Leistungen?