Computerbetrug kann jeden treffen. Auch, wenn man nur selten im Internet unterwegs ist. Wir erklären, wie Sie sich vor einem Betrug schützen und wie Sie sich im Notfall richtig verhalten.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung durch die Polizei?

Innerhalb der letzten 10 Jahre nahm die Anzahl der Fälle von Computerbetrug in Deutschland rapide zu. Laut Statista waren im Jahre 2009 noch knapp 23.000 Menschen betroffen, steigerte sich die Anzahl der Opfer bis zum Jahre 2019 auf gute 78.000. Die Zahlen bedeuten einen Anstieg von mehr als 300 %(!) innerhalb eines Jahrzehnts.

Was genau fällt unter Computerbetrug?

Mit fortschreitender Digitalisierung nimmt auch die Kriminalität in diesem Bereich stetig zu. Dennoch kann ein großer Teil der Bevölkerung sich nichts unter der Straftat vorstellen. Dabei ist die Definition des Delikts einfach – die wissentliche Täuschung Dritter im Computerbereich zum Zwecke eines Vermögensvorteils.

Der Tatbestand des Computerbetrugs wird im Strafgesetzbuch näher definiert und in drei Unterkategorien aufgeteilt. Da sich diese oftmals überschneiden oder falls eine Straftat keiner der drei Unterteilungen zugeordnet werden kann, existiert ein sogenanntes „Auffangbecken“. Diese vierte Unterkategorie fängt alle Delikte auf, die sich nicht oder nicht exakt einordnen lassen.

Sind Sie des Computerbetrugs beschuldigt? Sie sollten unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren.

Die unbefugte Verwendung von Daten Dritter

Eine unbefugte Datenverwendung liegt beispielsweise vor, wenn jemand einen Datendiebstahl begeht und persönliche Informationen einer anderen Person unbefugt verwendet. Dies geschieht meist in der Hoffnung, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen zu können. Da der Täter sich hierbei vorsätzlich mithilfe gestohlener Personendaten bereichern möchte, liegt eine Täuschung vor. In besonders schweren Fällen kann das Gericht den Beklagten wegen arglistiger Täuschung verurteilen und somit das Strafmaß erhöhen.

Die unrichtige Gestaltung von Computerprogrammen

Ein anderer Fall von Computerbetrug liegt vor, wenn der Täter Programme manipuliert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er selbst ein rechtswidriges Programm schreibt oder ein bereits vorhandenes Programm in seinem Sinne manipuliert.

Beispiel: Der Buchhalter eines großen Unternehmens manipuliert die Software, sodass eingehende Geldbeträge langfristig oder einmalig auf ein falsches Konto umgeleitet werden.

Die Verwendung unvollständiger oder unrichtiger Daten

Eine dritte Variante des im § 263a StGB definierten Computerbetrugs stellt die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten dar. Hierzu zählen auch bewusste Falschangaben seitens Privatpersonen.

Beispiel: Ein Verbraucher möchte sein nächstes Auto über eine Onlinebank finanzieren und macht bei der Antragstellung falsche Angaben bezüglich seiner Einkommensverhältnisse. Da der Antragsteller in der Regel für eine wahrheitsgemäße Dateneingabe unterschreibt, macht es sich im Falle einer Falschangabe strafbar.

Sonstige Betrugsdelikte im digitalen Bereich

Sollte ein Computerbetrug in keine der oben genannten Kategorien passen, fällt er in die vierte Kategorie, welches sonstige Betrugsdelikte zugeordnet werden können.

Eines haben alle vier Varianten gemeinsam: um strafrechtlich relevant zu sein, muss der Täter die Datenverarbeitung manipuliert und sich dadurch in irgendeiner Weise einen Vermögensvorteil verschafft haben. Anderenfalls greift der § 263a StGB nicht.

Was ist ein Datenverarbeitungsvorgang?

Als Datenverarbeitungsvorgang wird jeglicher Vorgang bezeichnet, bei dem persönliche Daten von Computerprogrammen oder Apps genutzt werden. Das können der Zugriff auf ein fremdes Handy mithilfe eines gestohlenen Pins, ebenso wie die Benutzung einer fremden Kreditkarte oder personenbezogener Daten zur eigenen Bereicherung sein.

Problematik bei der Rechtsprechung

Die Gesetzgebung zur Rüge eines Computerbetrugs wurde erst im Jahre 1989 verfasst und ist dadurch vergleichsweise jung. Da auf diesem Gebiet (ebenfalls vergleichsweise) noch nicht viele Delikte und Urteile existieren, ist der § 236a StGB relativ schwammig formuliert. Daraus ergibt sich eine weitreichende Problematik, da einige Straffälle unterschiedlich interpretiert werden können.

Beispiel: Frau W. und Herr M. sind in einer Beziehung und nicht verheiratet. Eines Tages kommt Frau W. in Geldnot und entwendet unbefugt das Handy samt Pin von Herrn M., da sie weiß, dass dieser seine Kreditkartendaten auf seinem Smartphone gespeichert hat. Sie entsperrt das Handy, besucht einen Internetshop und bestellt sich mithilfe der gespeicherten Kreditkartendaten von Herrn M. ein neues iPhone im Wert von über 1.000 Euro.

Frau W. hat sich des Computerbetrugs schuldig gemacht, da sie unbefugt die Kreditkartendaten von Herrn M. genutzt hat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Allerdings spricht die Formulierung im StGB dagegen, dass es sich in diesem Fall um einen Computerbetrug handelt. In § 263a steht nämlich „ …durch unbefugte Einwirkung, den Ablauf beeinflusst… “. Damit ein Ablauf überhaupt beeinflusst werden kann, muss dieser bereits gestartet worden sein. Nur so wäre eine Manipulation möglich. Legt man die Rechtsprechung also auf diese Art und Weise aus, hätte Frau W. keinen Computerbetrug begangen, sondern hätte sich auf eine andere Weise strafbar gemacht und müsste entsprechend anders abgestraft werden.

Sich gegen Internetbetrug wehren

Welche Strafe droht bei Begehung eines Computerbetrugs?

Gesetzlich ist ein Strafmaß von bis zu 3 Jahren oder in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren beziehungsweise eine Geldstrafe, die abhängig vom Umfang des Betrugs ist, festgesetzt. In der Regel spielen zahlreiche Faktoren bei der Verurteilung eine Rolle wie beispielsweise:

  • Höhe des entstandenen Schadens
  • In welcher Verbindung Opfer und Täter zueinanderstehen
  • Psychische Verfassung des Täters
  • Soziale und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
  • Hintergründe der Tat

Je nach dem, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt oder aus welchen Gründen die Täuschung begangen wurde, wird ein entsprechend milderes oder härteres Strafmaß festgesetzt. Dabei muss sich das Gericht nicht zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe entscheiden – auch eine Kombination aus beidem ist durchaus möglich.

Wie hoch ist die Verjährungsfrist bei einem Betrug im digitalen Bereich?

Die Höhe der Verjährungsfrist infolge eines Computerbetrugs hängt von den jeweiligen Tatumständen ab. Wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren oder zu einer entsprechenden Geldstrafe verurteilt wurde, beträgt die Frist laut §78 Abs. 3 StGB 5 Jahre. Bei einer strengeren Verurteilung von beispielsweise 5 Jahren oder entsprechender Geldstrafe erhöht sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre.

Theoretisch könnte das Gericht auch eine mildere Strafe als die oben genannten verhängen. Im Falle, dass diese weniger als 1 Jahr Freiheitsentzug beträgt, reduziert sich die Verjährungsfrist auf 3 Jahre.

Fazit: Verbraucherschutz bei der Benutzung von Computerprogrammen und Apps

In den letzten Jahren hat nicht nur der Umfang der Cyberkriminalität zugenommen, es werden auch immer mehr Gesetze zum Schutz von Verbrauchern beschlossen. Diese konzentrieren sich meist auf die Wahrung persönlicher Daten und auch die Neuerungen in der DSGVO haben einen großen Teil zum höheren Datenschutz beigetragen. Auch Soziale Medien wie Facebook oder WhatsApp verschärfen immer mehr ihre geltenden Bestimmungen zum Datenschutz.

Dennoch fällt auf, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch vergleichsweise schwammig formuliert ist und leider viel Spielraum für Interpretationen lässt.

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