Zertifizierung für den
An- und Verkauf von Software

Ihr Unternehmen kauft oder verkauft Software?
Gewinnen Sie Vertrauen und lassen Sie sich zertifizieren.

Rücken Sie Ihr Unternehmen ins rechte Licht und lassen Sie sich anwaltlich von JUSLEGAL zertifizieren. Nach einer Prüfung Ihres Unternehmens können Sie folgende Siegel nutzen:

Zertifizierungen für den Verkauf von Software
Goldplakette

Zertifizierungen schaffen Vertrauen. Wir zertifizieren die Rechtskonformität Ihre An- und Verkaufs von neuer oder gebrauchter Software. Wir schaffen damit Vertrauen und machen Sie fit für die Zukunft.

Mit der Zertifizierung stellen Sie gegenüber jedermann klar, dass Sie rechtmäßig und legal mit Software handeln.

Was umfasst die Zertifizierung:

Der rechtskonforme An- und Verkauf von Software berührt juristisch höchst komplexe Fragen. Berührt sind allgemeine Belehrungspflichten des e-commerce, das Urheberrecht, das Markenrecht sowie weitere Rechtsgebiete. Die Rechtsbrechung ist ständig in Bewegung. Neue Entscheidungen zu diesen Rechtsfragen ergehen praktisch laufend. Wir prüfen die Rechtskonformität Ihres Handelns mit Software anhand der aktuellen Rechtslage.

Wir prüfen Ihre Rechtstexte oder erstellen diese auf Wunsch neu.

Ferner sorgen wir für die Einhaltung sämtlicher Regeln des Fernabsatzrechts mit der Besonderheit beim Softwarehandel, des Urheberrechts und des Markenrechts.

Wir schützen Sie vor Abmahnungen durch Mitbewerber oder Rechteinhaber.

Im Konfliktfall vertreten wir Sie gegenüber Mitbewerbern oder Rechteinhaber.

Sie erhalten das Zertifizierungssiegel, um nach außen zu dokumentieren, dass Sie rechtskonform handeln.

Sie haben uns als einen persönlichen Ansprechpartner zu allen Fragen des Softwarehandels. Wir verfügen über die Qualifikation Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Im Rahmen der Zertifizierung unterwirft sich das jeweilige Unternehmen folgenden Verhaltensregeln (code of conduct):

Präambel

Der Verhaltenskodex ist ein Leitfaden für das Unternehmen und gilt deshalb für jeden gleichermaßen, der sich ihm unterwirft. Im Einzelnen richtet er sich an die Geschäftsleitung, die Führungskräfte und an alle unsere Beschäftigten. Er repräsentiert zum einen den Anspruch an das Unternehmen selbst, den darin aufgeführten Werten und Grundsätzen gerecht zu werden und signalisiert zugleich nach außen ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber unseren Geschäftspartnern, Kunden und den Beschäftigten.

Einhaltung geltenden Rechts im Allgemeinen

Das zertifizierte Unternehmen stellt sicher:

Aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich des E-Commerce und des Softwarehandels ist ein besonderer Schwerpunkt die Verhinderung des Handels mit gefälschter Software und der damit verbunden Urheberrechtsverletzungen bzw. Markenrechtsverletzungen.

Dazu gehören Massnahmen gegen:

Im strafrechtlichen Bereich wie Korruption, Wettbewerbsverstöße, insbesondere der Handel mit gefälschter Software und der damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen, Untreue, Bestechung und Bestechlichkeit.
Im Steuerrecht die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sowie Maßnahmen gegen mögliche Steuerhinterziehung.
Im Sozialversicherungsrecht die Beachtung der Meldepflichten für Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Im Arbeitsrecht klare Regeln zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zur Beachtung der Tarifverträge, zum Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Einhaltung des Datenschutzrechts im Hinblick auf die DSGVO.
Im Vertragsrecht die Regeln zum Abschluss von Verträgen, zur Entgegennahme und Vergabe von Aufträgen.
Effektive Regeln zur Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit.
Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit.

Die Einhaltung der Regeln des Urheberechts:

Verhinderung von Verstößen gegen die Vorschriften des Urheberrechts

Erstellen, Implementierung, Überwachung und Dokumentation durch Prozesse zur Verhinderung des Vertriebes von gefälschter Software und Verstöße gegen das Urheberrecht, insbesondere:

• Anweisung an alle Mitarbeiter, keine gefälschte oder sonst urheberrechtswidrige Software anzukaufen, vertreiben oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung zu stellen unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen.

• Prüfung sämtlicher angekaufter Software anhand von gängigen Computerprogrammen (z.B. PID Checker) um gefälschte Software oder von Software, bei der keine Erschöpfung eingetreten ist, zu identifizieren.

• Zusammenarbeit mit dem Rechteinhaber und ggfs. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. (z. B. durch Anfragen bei der Creacom / PID Service / Microsoft oder sonstigen Rechteinhabern.)

• Dokumentation und unverzügliche Meldung an die Geschäftsleitung über jeden Fall einer gefälschten Software oder eines Verstoßes gegen das Urheberrecht.

Es darf nur solche Software (auch Produktschlüssel) an- oder verkauft werden, an der / denen Erschöpfung eingetreten ist. Software darf nur verbreitet werden, sofern am Verbreitungsrecht Erschöpfung eingetreten ist. Software darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Erschöpfung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus:

• Das Computerprogramm wurde mit dem Willen des Rechteinhabers, in der Regel des Herstellers, innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht.

• Der ursprüngliche Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat eine dauerhafte, das heißt zeitlich unbefristete, Lizenz eingeräumt.

• Der Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat für die Lizenz eine angemessene Vergütung erhalten.

• Der Ersterwerber, welcher die nicht mehr benötigte Lizenz weiterverkauft, hat seine Kopien des Programms unbrauchbar gemacht.

Dabei gilt:

• Die Darlegungs- und Beweislast für das vorliegende vom europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen liegt bei dem Unternehmen. Es sind demgemäß Dokumentationen zu erstellen.

• Des Weiteren muss der Ersterwerber der Software sicherstellen, dass eine etwaige Lizenz auch durch die Nacherwerber nur in dem mit dem Hersteller vereinbarten Umfang genutzt wird. Auch diesbezüglich sind Dokumentationen zu erstellen.

• Beim Einkauf von Software ist durch geeignete Verträge und Dokumentationen sicherzustellen, die nötigen Voraussetzungen vom Verkäufer zugesichert werden.

• Es ist sicher zu stellen, dass sich die Lizenzkette bis zum Hersteller (Rechteinhaber) belegen lässt.

• Im jeweiligen konkreten Einzelfall ist sichergestellt ist, daß der Dritterweber bzw. Nacherwerber, also der Kunde eine etwaige Programmkopie nur in einem vom Verkäufer bzw. Hersteller dem Ersterwerber vertraglich gestatteten, also bestimmungsgemäßen, Umfang nutzt.

Beim Verkauf von Produktschlüssel ist ggf. klarzustellen, dass es sich nicht um Lizenzen handelt. Produktschlüssel dürfen nicht als Lizenzen bezeichnet werden. Es handelt sich nicht um Nutzungs- und / oder Vervielfältigungsrechte. Hierauf ist der Kunde explizit hinzuweisen. Der Kunde hat explizit proaktiv zuzustimmen. Dies kann zum Beispiel durch das Setzen eines Hakens beim online Erwerb geschehen. Der Haken muss gegebenenfalls proaktiv gesetzt werden. Es darf keine entsprechende Voreinstellung geben. Der Vorgang ist derart zu dokumentieren, dass er im späteren Streitfall nachvollzogen und Beweis sicher in ein Verfahren einbezogen werden kann.

Das zur Verfügung stellen eines Links zum Herunterladen eines Computerprogramms von einem eigenen Downloadportal stellt ein rechtswidriges Verbreiten der Software dar. Ein solches Vorgehen ist untersagt, sofern keine Erschöpfung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang darf auch kein öffentliches Zugänglichmachen der Software über ein eigenes Downloadportal stattfinden.

Verhinderung von Verstößen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts

Erstellen, Implementierung, Überwachung und Dokumentation eines einzuführenden Prozesses zur Verhinderung von Verstößen gegen Wettbewerbsrechts unter anderem im E-Commerce / Onlinehandel beim Verkauf von Software und Produktschlüssel. Einhaltung sämtlicher Belehrungspflichten zum Verbraucherschutz beim Verkauf neuer oder gebrauchter Software.

Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für folgende Hinweise:

• Das Computerprogramm wurde mit dem Willen des Rechteinhabers, in der Regel des Herstellers, innerhalb des EWR in den Verkehr gebracht.

• Der ursprüngliche Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat eine dauerhafte, das heißt zeitlich unbefristete, Lizenz eingeräumt.

• Der Rechteinhaber, in der Regel der Hersteller, hat für die Lizenz eine angemessene Vergütung erhalten.

• Der Ersterwerber, welcher die nicht mehr benötigte Lizenz weiterverkauft, hat seine Kopien des Programms unbrauchbar gemacht.

Es sind die jeweiligen Vorgänge zu dokumentieren.

Das Unternehmen verpflichtet sich und seine Führungskräfte dazu , sich mit den Gesetzen, Vorschriften und Regeln, die für ihren Verantwortungsbereich relevant sind, vertraut zu machen und ausnahmslos einzuhalten. Gerade die Führungskräfte tragen bei der Erfüllung des Verhaltenskodex eine hohe Verantwortung. Die Geschäftspraktiken der Geschäftspartner und deren Lieferanten müssen ebenso den geltenden Gesetzen Rechnung tragen.

Kosten (dieses Angebot richtet sich nur an Gewerbetreibende)

Ab 249 Euro netto / pro Monat (entspricht 296,31 Euro inkl. 19 % Mwst.). Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Monate. Zahlbar bei Vertragsabschluss für 12 Monate. Für Fragen im Detail sprechen Sie uns bitte an. Wenn notwendig zzgl. Kosten für die Anpassung der Rechtstexte einmalig ab 1.000 Euro netto (1.190 Euro inkl. 19 % Mwst.).

Prozess zur Zertifizierung

Schreiben Sie uns über das Formularfeld unten. Wir rufen Sie an und besprechen die Details mit Ihnen. Sie erhalten einen Vertrag nach Absprache zur Unterschrift, der auf Ihre individuellen Bedürftniss zugeschnistten ist. Nach Ausgleich der Rechnung erhalten Sie Zugangsdaten zum geschützten Bereich und können sich dort das Zertifizierungslogo und dem zugehörigen html Code mit Verlinkung auf den CoC herunterladen, um ihn in Ihre Webseite einzufügen.

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