Hasskommentare sind auf sozialen Medien längst keine Seltenheit mehr. Doch wie sieht die Rechtslage aus und sind die Verfasser der Kommentare rechtlich verfolgbar?

Was tun bei shitstorm?

Die Flüchtlingskrise hat in Deutschland einiges durcheinander gebracht: Neben einer überforderten Politik und zunehmend rechten Meinungen haben auch Hass und Hetze im Internet merklich zugenommen. Insbesondere auf Facebook sind deutlich mehr Hasskommentare (sogenannter Hate Speech) zu verzeichnen. Unter dem Begriff der Hasskommentare werden im Allgemeinen menschenverachtende und diskriminierende Äußerungen verstanden, die meist eine Gruppe oder bestimmte Verhaltensweisen herabwürdigen.

Durch einen Artikel der Zeitung Bild, in dem explizit Hasskommentare von Facebook und aus anderen Social Media Plattformen zitiert wurden, erlangte das Thema Bekanntheit. Aber: Betroffene müssen Hasskommentare im Internet nicht teilnahmslos ertragen. Es gibt Möglichkeiten und Wege, mit denen sich Opfer gegen Hetze im Netz wehren können. Zahlreiche Urteile unterschiedlichster Gerichte zeigen, dass Hasskommentare und ihre Verbreitung im Netz empfindliche Strafen zur Folge haben.

Dieser Artikel behandelt Hasskommentare im Allgemeinen und geht insbesondere auch auf das Thema „Hasskomentare im Internet“ ein. Im Vordergrund stehen Ausprägung und Wirkung von Hate Speech sowie mögliche Hilfsangebote für Betroffene.

Wurden Sie wegen eines Kommentars in den sozialen Medien angezeigt? Sie sollten einen Strafverteidiger kontaktieren!

Was sind Hasskommentare bzw. was macht diese Kommentare aus?

Hate Speech im Internet wurde zwar durch die Flüchtlingskrise bekannt, reduziert sich jedoch nicht nur auf dieses Thema. Bestimmte ethnische Gruppen wie Menschen mit Migrationshintergrund, Behinderte und andere Personen, die nicht der „Norm“ entsprechen, sehen sich vermehrt dieser Form von Beleidigungen ausgesetzt. Auffällig ist die Häufung der Hasskommentare im Online-Bereich, vor allem auf Social Media. Die Anonymität und gefühlte „Unantastbarkeit“ macht das Internet für Täter zu einer attraktiven Umgebung.

Je nachdem, wie der Hasskommentar formuliert wurde, gibt es für Betroffene zahlreiche Hilfsmöglichkeiten. Neben der Strafanzeige bei der Polizei stehen Foren im Internet zur Verfügung, in denen entsprechende Erlebnisse thematisiert und aufgearbeitet werden. Hasskommentare in sozialen Netzwerken spielen hier die mit Abstand größte Rolle.

In den meisten Fällen ist es zusätzlich zur Wahrnehmung von Hilfsangeboten sinnvoll und notwendig, Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Hier stehen zwei wesentliche Pluspunkte im Vordergrund:

  • Durch die Anzeige weiß der Verfasser, dass Betroffene Hasskommentare nicht wehrlos hinnehmen.
  • Hass im Netz wird mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet. Wer einen Hasskommentar abbekommt, kann sich sicher sein: Der Täter wird seine gerechte Strafe erhalten.

Aber denken Sie daran: Strafrechtlich relevant sind nicht alle Hasskommentare im Internet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich an einen Anwalt für Persönlichkeitsrecht.

Hasskommentare können strafbar sein

Der Tatbestand: Wann handelt es sich um Hasskommentare?

Am häufigsten erfüllen Verfasser von Hasskommentaren den Tatbestand der Beleidigung. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn der Verfasser der Hasskommentare willentlich die Ehre der angegriffenen Person verletzt. Im Netz wird schnell der Eindruck von Anonymität und Sicherheit erweckt, weswegen Hasskommentare hier besonders häufig, gleichzeitig aber mit besonderer Aggressivität verfasst werden.

Aber: Diese Anonymität ist mit Hilfe einer IP-Rückverfolgung oder der Mitarbeit der Webseitenbetreiber – Facebook, Instagram, YouTube und Co. – schnell Geschichte. Wer von den Behörden entsprechend ermittelt wurde, muss in jedem Fall mit einer Anzeige wegen Beleidigung und gegebenenfalls weiterer Tatbestände rechnen. Eine Beleidigung kann nach § 185 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Ein Facebook-Nutzer versuchte beispielsweise, seine Meinung mit folgenden klaren Worten zu untermauern:

„Also für diese abartigen Worte vom Verbrecher Gabriel gehört dieser standrechtlich erschossen!!! Dieser Assi ist weitaus schlimmer als die Nazis!!“

Besagter Nutzer wurde in der Folge wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt.

Wenn die Hasskommentare jedoch gleichzeitig ehrverletzende Tatsachenbehauptungen beinhalten, liegt oft zusätzlich der Tatbestand der Üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB vor. Wichtigste Voraussetzung für eine Verurteilung nach besagter Vorschrift ist, den Ruf der beleidigten Person nachhaltig geschädigt zu haben.

Volksverhetzung vs. Hasskommentare: Die sozialen Medien

Gegen einen gesamten Bevölkerungsteil richtet sich Hetze im Netz oft im Zusammenhang mit Asylbewerbern. In diesem Fall erfüllt der Verfasser in der Regel den Tatbestand der Volksverhetzung. Volksverhetzung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als einen Angriff auf die Menschenwürde einer gesamten Gruppe definiert, bei welchem die Opfer als unterwertige Wesen behandelt werden.

Mit bis zu fünf Jahren Haft oder einem entsprechend hohen Strafgeld sind die möglichen Strafen hierfür noch höher als bei einer „einfachen“ Beleidigung. Ob Hasskommentare nun den Tatbestand der Beleidigung oder der Volksverhetzung erfüllen, kann anhand äußerer Merkmale bestimmt werden. Wer nur eine einzelne, klar definierte Person angreift, begeht in keinem Fall eine Volksverhetzung. Hate Speech gegen ganze Gruppen hingegen ist meist der Volksverhetzung zuzuschreiben.

Beispiel: In einer Facebook-Gruppe, in welcher zu Sachspenden für Asylbewerber aufgerufen wird, schrieb ein Nutzer in den Kommentaren eines Postings:

„I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast. Lieferung frei Haus.“

Der Verfasser wurde wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro verurteilt.

Öffentliche Aufforderungen zu Straftaten

Ein weiteres häufiges Vergehen im Netz ist die öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn zum Beispiel die Adresse eines Bekannten veröffentlicht wird, mit der Bitte, denjenigen zu verprügeln. Wer gleichzeitig aktiv und unter dem Versprechen eines Vorteils zur Begehung dieser Straftat aufruft, macht sich zusätzlich wegen Anstiftung schuldig.

Diese Art der Hasskommentare betrifft vor allem Personen des öffentlichen Lebens. Ihnen gegenüber ist seit der zunehmenden Nutzun sozialer Netzwerke ein Anstieg von Hass und Hetze zu verzeichnen. Mit zahlreichen Gesetzen und Verhandlungen zum Thema hat der Deutsche Bundestag bereits mehrfach versucht, gegen die starke Zunahme an Gewaltbereitschaft anzukämpfen – bisher leider mit nur mäßigem Erfolg.

Beispiel:

„Max Muster aus Musterstaße 1 hat unsere Katzen mit Rattengift vergiftet!! Der könnte ruhig ne Tracht Prügel vertragen. Wenn jemand sein Auto zerkratzt, gibts auch noch ein Bier von mir!“

Sie sind betroffen? So können Sie sich gegen Hasskommentare wehren!

Betroffene können bei sogenannten „Internetwachen“ Anzeige erstatten. Diese wurden von vielen Bundesländern eingerichtet. Dazu muss man nicht selbst Opfer einer solchen Straftat sein, denn auch als Zeuge kann Anzeige erstattet werden.

Die Anzeigen beschränken sich nicht ausschließlich auf Hasskommentare im Internet. Abhängig vom Bundesland kann der Anzeigenerstatter zunächst auswählen, in welche Kategorie die anzuzeigende Handlung fällt.

Bei der Anzeige sind die eigenen Personendaten und Informationen zur gemeldeten Straftat anzugeben, damit die ermittelnde Stelle die Möglichkeit, hat Sie für nähere Informationen zu kontaktieren. Ist der Täter bereits bekannt, sollten auch diese Informationen übermittelt werden. Wichtig ist grundsätzlich, der ermittelnden Stelle so viele Informationen wie möglich als Grundlage der weiteren Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.

Hier finden Sie die Internetwache für Ihr Bundesland:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Übrigens: Wer Facebook auffordert, Hasskommentare zu löschen, hat einen Anspruch auf die umgehende Entfernung der entsprechenden Äußerungen. Kommt Facebook dem nicht nach, sind zivilrechtliche Ansprüche gegen das Netzwerk denkbar. Denn: Entsprechende Kommentare fallen unter das Persönlichkeitsrecht und damit in den Geltungsbereich der DSGVO, der auch Facebook unterliegt.

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