Was passiert, wenn ein Strafbefehl gegen Sie vorliegt? In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem Thema, wie Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben werden kann.

Wann und wie legt man Einspruch gegen einen Strafbefehl ein?

Im Normalfall wird laut dem Regelstatut der deutschen Strafprozessordnung (kurz StPO) vor einer strafrechtlichen Verurteilung eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht durchgeführt. Dabei werden einerseits der Fall von allen Seiten beleuchtet und Beweise gesammelt, andererseits hat der Angeklagte die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Strafbefehlsverfahren, bei dem auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird.

Nachfolgend erfahren Sie, was genau das Strafbefehlsverfahren ist, wann und wie es angewendet wird und welche Regelungen das Strafrecht für den Strafbefehl vorsieht. Insbesondere weisen wir Sie darauf hin, was bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl zu beachten ist.

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Was genau ist ein Strafbefehl und wann findet ein Strafbefehlsverfahren statt?

Das Strafbefehlsverfahren führt zu einer rechtskräftigen Verurteilung, bei der ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird, ohne dass zu einer mündlichen Hauptverhandlung geladen wird. Meist kommt das Verfahren bei leichteren kriminellen Handlungen, bei denen der Aufwand einer Hauptverhandlung zu groß wäre, zur Anwendung.

Der größte Vorteil des Strafbefehlsverfahrens ist die Entlastung der Gerichte, da nach einer Strafanzeige keine Hauptverhandlung durchgeführt werden muss. Außerdem spart der Strafbefehl Zeit und Kosten bei den Behörden und erweckt dabei keine große Aufmerksamkeit. Von letzterem profitieren nicht nur die Gerichte selbst, sondern oft auch der Beschuldigte.

Als Beschuldigter wird der vermeintliche Täter im Ermittlungsverfahren bezeichnet. Wird dann Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt, wird aus dem Beschuldigten der Angeschuldigte. Er wird dann wiederum – durch den Erlass des Strafbefehls oder die Eröffnung des Hauptverfahrens – zum Angeklagten.

Im Gegensatz zu einer Hauptverhandlung, bei der die Schuld des Angeklagten feststehen muss, um eine Verurteilung erreichen zu können, genügt beim Strafbefehlsverfahren der sogenannte hinreichende Tatverdacht.

Im Strafrecht werden mehrere Verdachtsstufen unterschieden. Eine davon ist der oben genannte hinreichende Tatverdacht, der auch bei einer Klage vor Gericht vorliegen muss. Weitere Stufen sind der Anfangsverdacht, der sich eine Stufe unter dem hinreichenden Tatverdacht befindet und somit schwächer ist, und der dringende Tatverdacht, die beide im Vergleich zum hinreichenden Tatverdacht schwerer zu gewichten sind.

Zu beachten ist jedoch, dass das Strafbefehlsverfahren nur bei sogenannten Vergehen Anwendung findet. Ein Vergehen liegt vor, wenn das Mindestmaß einer Strafe unter dem Strafrahmen des Verbrechens liegt. Da bei einem Verbrechen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wird, liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Vergehen unter einem Jahr.

Beispiel: Ein Betrug wird gemäß § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu (=maximal) fünf Jahren geahndet. Da hier also auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr möglich ist, liegt ein Vergehen vor. Im Gegensatz dazu steht gemäß § 212 StGB auf das Verbrechen des Totschlags eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, wodurch der Strafbefehl hier von vornherein ausscheidet.

Bei dem vereinfachten Strafverfahren sind jedoch noch weitere Einschränkungen zu beachten, zum Beispiel, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nur ausgesprochen werden darf, wenn der Angeschuldigte einen Strafverteidiger hat und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Klassische Fälle, bei denen die Gerichte zunächst einen Strafbefehl erlassen, sind Trunkenheit am Steuer, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, einfache Sachbeschädigung oder Diebstahl. Auf diese Vergehen stehen folgende Strafmaße:

  • Geldstrafe; § 40 StGB
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt; § 59 StGB
  • Fahrverbot; § 44 StGB
  • Verfall; § 73 StGB
  • Einziehung; § 74 StGB
  • Entziehung der Fahrerlaubnis; § 69 StGB
  • Absehen von Strafe; § 60 StGB

Bei einer Geldstrafe ist nach § 42 StGB auch eine Ratenzahlung möglich, wenn es nach persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist, die Strafe in einer Summe zu tilgen.

Gilt ein Strafbefehl als Vorstrafe?

Im Zusammenhang mit dem Strafbefehl ist dies wohl eine der am häufigsten gestellten Fragen. Die Antwort darauf ist jedoch relativ simpel. Um als vorbestraft zu gelten, muss ein Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) vorliegen. Dieser Eintrag wird vorgenommen, wenn eine Strafe in einem gerichtlichen Strafprozess ausgesprochen wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist. Der Eintrag kann jedoch nicht vor Rechtskräftigkeit des Strafbefehls erfolgen. Legen Sie also Einspruch ein, ist eine Eintragung bis zur endgültigen Verurteilung nicht möglich.

Das Bundeszentralregister wird als öffentliches Register beim Bundesamt für Justiz geführt und darf nicht mit dem polizeilichen Führungszeugnis verwechselt werden. Zwar sind auf dem Führungszeugnis die Eintragungen des BZR aufgelistet, es handelt sich jedoch lediglich um eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen. Auf dem Auszug sind aber längst nicht alle Straftaten und die dazugehörige Strafe zu sehen. Ausgenommen sind unter anderem zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und Verurteilungen zur einer Geldstrafe mit weniger als 90 Tagessätzen. Auch Freiheitsstrafen von maximal drei Monaten erscheinen nicht im BZR.

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft. Über diesen wird vom Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts entschieden. Dabei hat er drei verschiedene Möglichkeiten:

Zum einen kann der Strafrichter den Strafbefehl erlassen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Der Angeschuldigte hat ein gesetzliches Recht auf einen Verteidiger, der gemäß § 408b StPO auf Kosten der Justizkasse gestellt werden muss.

Zum anderen kann der Erlass des Strafbefehls abgelehnt werden, wenn gegen den Angeschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Ablehnung erfolgt durch einen Beschluss, gegen den gemäß § 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist.

Als dritte Möglichkeit kann der Richter trotz des vereinfachten Verfahrens auf eine Hauptverhandlung bestehen. Zu diesem Schritt kann er sich unter anderem entscheiden, wenn die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen nicht mit dem von ihm für richtig befundenen Urteil übereinstimmen.

Durch den Erlass des Strafbefehls wird dem hinreichenden Tatverdacht zugestimmt und der Angeschuldigte wird zum Angeklagten.

Zustellung und Einspruch

Was ist nun zu beachten, wenn Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen wollen?

Zunächst ist es gemäß § 35 StPO erforderlich, dass der Strafbefehl förmlich zugestellt wurde. Eine wirksame Zustellung kann auch an den Wahl- oder Pflichtverteidiger erfolgen. Ab wirksamer Zustellung des Strafbefehls hat der Angeklagte eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden, kann jedoch begründungslos erfolgen. Zu Protokoll bedeutet, dass der Einspruch persönlich in der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt wird.

Wird die Frist für den Einspruch unverschuldet versäumt, kann bei dem erlassenden Gericht auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dabei wird der Angeschuldigte so gestellt, als hätte er die Einspruchsfrist nie versäumt, was den Einspruch im Regelfall wieder zulässig macht.

Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht dann einem strafrechtlichen Urteil gleich. Es kann vom Betroffenen jedoch schriftlich und vor Ablauf der Einspruchsfrist auf den Einspruch verzichtet werden. Ist dies der Fall, dann tritt die Rechtskraft des Strafbefehls bereits mit wirksamem Verzicht ein.

Hier ein Musterformular, mit dessen Hilfe Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt werden kann:

Ist der eingelegte Einspruch gegen den Strafbefehl zulässig, wird er verworfen. Im Anschluss setzt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung fest. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das Verfahren nicht mehr von einer „normalen“ Anklage.

Da der von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl und dessen Rechtsfolgen für die Gerichte nicht bindend sind, ist eine Verschlechterung möglich. Beispielsweise kann die Anzahl der Tagessätze bei einer Geldstrafe nach dem Einspruch die Anzahl der ursprünglich festgesetzten Tagessätze übersteigen.

Der vom Einspruch Betroffene hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen; auch die Staatsanwaltschaft kann die Anlage zurückziehen. Dies kann jedoch erst nach Beginn der mündlichen Verhandlungen gefordert werden und nur mit Zustimmung der anderen Partei (Einspruchsführer – Staatsanwaltschaft).

Liegt keine Zustimmung vor, muss über den Einspruch entschieden werden.

Tipps bei Strafbefehl

Gerichtskosten

Die Höhe der Kosten ist abhängig davon, ob eine Hauptverhandlung stattgefunden hat oder nicht. Außerdem ist nach der Höhe der Tagessätze bzw. der Dauer der Freiheitsstrafe zu unterscheiden.

Im Strafbefehlsverfahren fallen folgende Gerichtskosten an:

  • 70 Euro (Geldstrafe <= 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe <= 6 Monaten)
  • 140 Euro (Geldstrafe >180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe > 6 Monaten)

Mit einer Hauptverhandlung fallen folgende Gerichtskosten an:

  • 140 Euro (Geldstrafe <= 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe <= 6 Monaten)
  • 280 Euro (Geldstrafe >180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe > 6 Monaten)

Ist ein Strafbefehl wegen des Einspruchs nicht rechtskräftig, wird die Klage zurückgenommen oder kommt es zur Einstellung des Verfahrens, werden die genannten Kosten in der Regel nicht erhoben.

Strafbefehl – was tun?

Wurde ein Strafbefehl gegen Sie erlassen, sollte Sie der nächste Weg zu einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens führen. Darüber hinaus ist es beim Strafbefehl als Sonderform des Gerichtsverfahrens sinnvoll, sich von einem versierten Experten zu Rechtsfolgen und Möglichkeiten beraten zu lassen. Andernfalls kann es passieren, dass Angeschuldigte wichtige Verfahrenshinweise übersehen oder beispielsweise ein unzulässiger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Darüber hinaus gilt auch beim Strafbefehl, dass sich der Angeschuldigte niemals selbst belasten muss.

Der richtige Anwalt ist in diesem Fall ein Fachanwalt für Strafrecht, da er sich durch seine Spezialisierung nicht nur mit dem Strafbefehlsverfahren bestens auskennt, sondern sein Wissen auch die generelle Materie des Strafrechts umfasst. Er kann Sie zudem ausführlich darüber informieren, was bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl noch zu beachten ist.

Als Strafverteidiger aus München sind wir sowohl in Bayern als auch dem gesamten Bundesgebiet gerne und jederzeit für Sie da. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie nähere Informationen? Zögern Sie nicht und kommen Sie auf uns zu!

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