Im Strafrecht gibt es gesetzlich festgelegte Fristen, nach denen eine Straftat verjährt. In diesem ausführlichen Artikel möchten wir Sie über die Verjährung im Strafrecht aufklären. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder rechtlichen Beistand benötigen.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung durch die Polizei?

Selbst eine Straftat kann verjähren – und bereits nach fünf oder zehn Jahren nicht mehr bestraft werden. Ein Großteil von Strafen stellt daher nach Ablauf einer zeitlichen Spanne ein Verfahrenshindernis dar oder kann nicht mehr vollstreckt werden. Die Strafbarkeit von strafbaren Handlungen ist somit nicht unbegrenzt, sondern an Verjährungen und deren gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen gebunden. Allerdings ist die Zeitspanne nicht zu pauschalisieren, sondern die Verjährungen sind gesetzlich gestaffelt und dem zu erwartenden Strafmaß angelehnt.

Bei der Verjährung im Strafrecht werden Strafverfolgungsverjährung nach § 78 StGB und Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB unterschieden. Einige Fakten sind relevant, um die Verjährung grundlegend besser einschätzen zu können.

Folgende Fakten sind ausschlaggebend für die Verjährung:

  • Die Verjährung richtet sich nach der Straftat an sich und dem zu erwartenden Strafmaß.
  • Völkermord und Mord verjähren nicht.
  • Bei sexuellem Missbrauch kann die Verjährung der Tat ruhen.
  • Nicht vollstreckte, verjährte Taten gelten ebenso als Vorstrafen im Führungszeugnis.

Sind Sie Beschuldigter einer Straftat? Dann sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren.

Warum gibt es Verjährungsfristen bei Straftaten?

Verjährungen bei strafbaren Handlungen sind deshalb geläufig, um nach einer geraumen Zeit den Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu stützen. Dies ist zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sinnvoll, die nach einer Verjährung nicht mehr geahndet werden kann und vonseiten der Bußgeldstelle somit kein Rechtsanspruch mehr besteht. Allerdings sagt die Verjährungsfrist nicht aus, dass sich diese ausschließlich auf aktuelle (strafbare) Handlungen bezieht. Durchaus können bereits viele Jahre zurückliegen und eine gesetzeswidrige Handlung ist trotzdem noch strafbar. Deshalb sind die Staffelungen ebenso wichtig, um den Rechtsfrieden und die Schwere der Tat angemessen gegeneinander abzuwägen.

Verjährung und Verjährungsfristen im Strafrecht

Grundsätzlich sind zwei Arten der Verjährung zu differenzieren.

Die Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78 StGB bezieht sich, wie der Begriff bereits vermuten lässt, auf die Verfolgung der Straftat. Ist die Verjährung nach dem Strafgesetzbuch eingetreten, so stellt dies ein rechtswirksames Hindernis eines Verfahrens dar. Die Straftat darf nach der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt und kein Verfahren mehr eingeleitet werden. Prinzipiell beginnt die Frist dann zu laufen, sobald die Tat beendet beziehungsweise nachgewiesen worden ist.

Die Strafvollstreckungsverjährung bezieht sich auf die Vollstreckung einer Straftat. Dahingehend ist die Strafe einer Straftat zwar schon rechtskräftig verhängt worden, doch die Strafe kann aufgrund der Verjährung nicht mehr vollstreckt werden. Geregelt ist die Strafvollstreckungsverjährung in § 79 StGB. Dennoch heißt es nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dass die Strafe nicht deshalb nicht mehr besteht, weil die Vollstreckung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Info: Die Vollstreckungsverjährung wirkt sich nicht auf die Eintragung im Führungszeugnis aus. Auch nach Verjährung gilt die verhängte Strafe als Vorstrafe.

Wann sind Straftaten verjährt_

Was genau bedeutet Verjährung?

Verjährung im Strafrecht bedeutet eine überschrittene, zeitliche Frist (zum Beispiel ein zu spät eingeleitetes Klageverfahren) bezüglich einer strafbaren Handlung und deren Folgen. Nach der Verjährungsfrist kann entweder keine Strafe mehr verhängt oder vollstreckt werden. Die Staffelungen der Verjährungsfristen bewegen sich zwischen 3 und 30 Jahren. Bereits bei Taten die mit mehr als einem Jahr oder über fünf Jahren bestraft werden, gilt ebenso eine unterschiedliche Verjährungsfrist als bei Straftaten mir geringerem Ausmaß.

Verjährungsfristen im Strafrecht

Liegt zum Beispiel eine Straftat schon viele Jahre zurück und es ist bereits die Verjährung eingetreten, so gilt die Strafverfolgungsverjährung. Ist die Verjährungsfrist nach einer Verurteilung bereits abgelaufen, so kann die/der Verurteilte nicht mehr in Haft genommen werden und es gilt die Vollstreckungsverjährung.

Die Verjährung beinhaltet sozusagen mehrere Funktionen. Ein Grund für eine Verjährung im Strafrecht ist zum Beispiel, dass nach geraumer Zeit der Nachweis einer Straftat schwieriger wird. Dennoch ist dies nicht der alleinige Grund. Schließlich ist es fraglich, ob der Zusammenhang zwischen der Straftat und der Strafe nach längerer Zeit noch genau so gut hergestellt werden kann. Zudem spricht auch eine gute Prognose für sich, nicht mehr straffällig geworden zu sein.

Wann beginnt die Verjährung?

Nach dem Strafrecht beginnt die Verjährung nicht bei jeder Straftat zum selben Zeitpunkt. Prinzipiell ist zu sagen, dass je schwerer die Straftat, umso länger dauerst es bis die Tat verjährt ist. Zudem gibt es bestimmte Taten, die nicht verjähren. Manche Verjährungen von Straftaten können außerdem ruhen und die Verjährung beginnt daher an einem späteren Zeitpunkt.

Folgend befindet sich eine Staffelung der Verjährungsfristen. Die jeweilige Frist der Verjährung richtet sich nach dem höchstmöglichen Strafmaß gemäß dem Strafgesetzbuch. Geregelt sind die Verjährungsfristen in § 78 Abs. 3 StGB.

Verjährungsfristen bei Straftaten in der Übersicht:

  • 3 Jahre: Bei Taten mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
  • 5 Jahre: Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu fünf Jahren bedroht werden.
  • 10 Jahre: Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bestraft werden.
  • 20 Jahre: Taten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht werden.
  • 30 Jahre: Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • Keine Verjährung: Zum Beispiel bei Verbrechen nach § 211 StGB zum Beispiel Mord.

Bei einer Vollstreckungsverjährung richtet sich das Strafmaß nach den verhängten Sanktionen. Verjährungen sind daher gesetzlich geregelt und werden nicht individuell entschieden. Grundsätzlich ist auch der Tattag entscheidend, wann die Verjährung genau eintreten wird. Prinzipiell läuft eine Feststellung der Verjährung daher ganz theoretisch ab und es ist demnach nicht die jeweilige Tat-Situation wichtig. Die Grundlage der Berechnung einer Verjährung bildet das Strafmaß und der Zeitpunkt der Tat.

Ruhende Verjährung – was ist das?

Eine Straftat wie zum Beispiel Mord verjährt nicht. Andere Taten hingegen verjähren nach der gesetzlichen Frist und ein Verfahren kann daraufhin nicht mehr eingeleitet werden. Dennoch gibt es auch das Ruhen der Verjährung. Das bedeutet, die Frist wird für eine bestimmte Zeit aufgeschoben. Die Verjährung der Straftat des sexuellem Missbrauch von Minderjährigen ruht grundsätzlich. Es kann schließlich vorkommen, dass eine Anzeige erst bei Volljährigkeit erstattet wird. Somit bleibt die Verjährung unberührt und ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers der Tat. Dadurch ist dem noch minderjährigen und daraufhin erwachsenen Opfer genügend Zeit eingeräumt, um gegenüber de, Täter genügend Distanz zu schaffen und eine Anzeige zu erstatten. Nach einer verhängten Strafe ruht ebenso auch die Vollstreckungsverjährung der Strafvollstreckung. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Täter zum Beispiel im Ausland befindet und Komplikationen bei der Ausreise aufkommen.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Ein häufiger Grund von Bußgeldbescheiden ist die Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr. Die Sanktionen werden nicht individuell, sondern nach dem Bußgeldkatalog festgesetzt und sind rechtskräftig. Allerdings wird der Bußgeldstelle nicht unendlich viel Zeit eingeräumt, um Schreiben zuzustellen. Nach § 26 Absatz 3 StVG sind ebenfalls Fristen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr festgesetzt. Die Zustellung des Bußgeldbescheids an die/den Fahrzeughalter*in darf daher nicht willkürlich erfolgen, sondern ist an die gesetzlich genannten Fristen gebunden. Liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG vor, so beträgt die Verfolgungsverjährung 3 Monate. Ist allerdings ein Bußgeldbescheid eingetroffen oder öffentliche Klage erhoben worden, so verdoppelt sich die Frist auf ein halbes Jahr (6 Monate). Die Verjährung von Bußgeldbescheide ist daher im StVG geregelt.

Für alle weiteren Ordnungswidrigkeiten gelten hingegen andere Fristen, die dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu entnehmen sind.

Die Verjährungsfrist einer Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten ist in § 31 OWiG geregelt:

  • 6 Monate: Bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht anderweitig erfasst sind.
  • 1 Jahr: Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 bis zu 2.500 Euro bestraft werden.
  • 2 Jahre: Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500 bis zu 15.000 Euro bestraft werden.
  • 3 Jahre: Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bestraft werden.

Die Verjährungsfrist einer Vollstreckungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten ist in § 34 OWiG geregelt:

  • 2 Jahre: bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro.
  • 5 Jahre: bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro.

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