Nach geltendem Recht wird Steuerhinterziehung in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen liegt das Mindestmaß sogar bei sechs Monaten bis zu maximal zehn Jahren.

Hier erfahren Sie, welche Straftaten es unter dem Oberbegriff der Steuerhinterziehung gibt, welche Risiken in diesem Zusammenhang vorhanden sind und wie sie sich am besten vermeiden lassen.

Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung?

Grundlage aller Tatbestände und Rechtsfolgen ist § 369 der Abgabenordnung (AO). Das „Grundgesetz des Steuerrechts“ regelt das gesamte Festsetzungs- und Erhebungsverfahren sowie Grundsätze des allgemeinen Steuerverfahrens und der Aufgaben von Finanzbehörden. Grundsätzlich wird zwischen verschiedenen Steuerstraftaten, beispielsweise dem sogenannten Bannbruch oder dem Fälschen von Wertzeichen, unterschieden. Unter allen Verfahren ist die Steuerhinterziehung aber mit Abstand am häufigsten vertreten.

Sie liegt vor, wenn Steuerpflichtige den Finanzbehörden gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Das Verschweigen eines steuerlich relevanten Sachverhalts wird also genauso bestraft wie die vorsätzliche Behauptung unwahrer Tatsachen. „Steuerlich erhebliche Tatsachen“ sind solche, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken. Dabei kann die Auswirkung sowohl im aktuellen Jahr, als auch in einem der letzten oder folgenden Veranlagungszeiträume liegen.

Beim „Nichterwähnen“ handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt, beim „aktiven Belügen“ hingegen um einen sogenanten Begehungsdelikt. In beiden Fällen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erst dann erfüllt, wenn das Ziel des Steuerpflichtigen – die Nichtfestsetzung oder Festsetzung einer zu niedrigen Steuer – erreicht ist (§ 370 Abs. 1 Halbsatz 2 AO). Tritt dieser „Erfolg“ nicht ein, kann eine Steuerhinterziehung nicht vorliegen.

Nach § 370 Abs. 2 AO ist aber, wie bei nahezu allen Taten nach dem StGB, bereits der Versuch strafbar. Gibt der Steuerpflichtige also eine falsche Steuer- oder Feststellungserklärung ab und stellt die Veranlagungsstelle des Finanzamtes die Unvollständigkeit der Angaben fest, wird es den Fall an die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung abgeben. Erhärtet sich im weiteren Verlauf der Verdacht, die Angaben wurden vorsätzlich falsch gemacht oder weggelassen, steht der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung im Raum.

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Was ist der Unterschied zwischen einem Begehungs- und Unterlassungsdelikt?

Bei der Steuerhinterziehung wird zwischen sogenenannten Begehungsdelikten auf der einen und sogenannten Unterlassungsdelikten auf der anderen Seite unterschieden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 370 Abs. 1 Nr. 1: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Bei unrichtigen Angaben handelt es sich um ein Begehungs-, bei unvollständigen- oder Nichtangaben um ein Unterlassungsdelikt. Wir bringen Ihnen die genauen Unterschiede etwas näher.

Das Begehungsdelikt: Aktives Begehen einer Straftat

Ein Begehungsdelikt liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine aktive Handlung ausführt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder nicht zu entrichten. Wer etwa versucht, durch die Abgabe einer vorsätzlich falsch ausgefüllten Steuererklärung einen Steuervorteil in Form einer Steuerverkürzung zu erreichen, handelt aktiv. Machen Sie als Unternehmer etwa Betriebsausgaben geltend, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, machen Sie sich durch ein Begehungsdelikt der Steuerhinterziehung schuldig.

Das Unterlassungsdelikt: Stichwort Passivität

Im Steuerrecht kann aber auch derjenige zum Täter werden, der nicht das tut, was ihm durch die Finanzämter aufgetragen wurde oder per Gesetz vorgeschrieben ist. Ein sogenanntes Unterlassungsdelikt liegt beispielsweise vor, wenn Sie entgegen Ihrer Pflicht zur Erklärung Ihres Gewinns keine Steuererklärung abgeben. Zwar wird der Steuerbescheid in diesem Fall früher oder später durch einen sogenannten Schätzbescheid nach § 162 AO ersetzt. Wird in diesem aber eine Steuer festgesetzt, die niedriger ist als die eigentlich zu zahlende Betrag, liegt ebenfalls ein Fall der Steuerhinterziehung vor.

Als Unternehmer sind Sie außerdem zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Kommen Sie dieser Pflicht sowie einer zusätzlichen Aufforderung des Finanzamtes nicht nach, liegt auch hier eine Steuerstraftat im Sinne der AO vor.

Der Vorsatz ist Grundsatz für eine Strafe

Grundsatz des gesamten Strafrechts und auch der Strafen für Steuerhinterziehung ist das Vorliegen von Vorsatz. Dieser wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bewusst und in der Absicht der Steuerverkürzung gehandelt hat. Wer also aus Versehen vergisst, eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben, kann nicht wegen Steuerhinterziehung zur Verantwortung gezogen werden.

Unter das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes fallen auch Handlungen, mit denen nicht direkt eine Steuerverkürzung oder die Vermeidung einer Zahlung erreicht werden soll. Kann der Steuerpflichtige aber bei vernünftiger Betrachtung seiner Handlung davon ausgehen, dass infolge seiner Tat eine Steuer verkürzt oder nicht entrichtet wird, handelt es sich ebenfalls um Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO.

Einige Beispielfälle, in denen eine vorsätzliche und damit strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, sind:

  • Ein Steuerpflichtiger gibt Betriebseinnahmen bewusst nicht an.
  • Sie machen Vorsteuerbeträge geltend, die Sie selbst nie gezahlt haben.
  • Sie geben die fällige Umsatzsteuererklärung nicht ab, obwohl Sie wissen, dass Sie aufgrund hoher Ausgangsumsätze eine Nachzahlung zu erwarten haben.

Wer ist Täter und wer ist Teilnehmer?

Das Steuerstrafrecht unterscheidet bei allen Taten, insbesondere aber der Steuerhinterziehung, zwischen Tätern und Teilnehmern. Die Unterscheidung ist zwar nicht für das Erfüllen des grundlegenden Straftatbestandes des § 370 AO, allerdings sehr wohl für die spätere Strafzumessung im Gerichtsverfahren von Bedeutung. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu den Unterschieden zwischen den einzelnen „Gruppen“:

Unmittelbare Täterschaft

Sie liegt vor, wenn der Steuerpflichtige selbst die Steuerhinterziehung begeht. Beispiele für unmittelbare Täterschaft sind:

  • Sie selbst geben eine falsche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ab.
  • Sie beantworten eine Nachfrage der Behörde falsch oder nicht vollständig.
  • Sie geben bewusst eine falsche Einkommensteuererklärung ab, in der Betriebsausgaben doppelt enthalten sind.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter ist, wer die Steuerhinterziehung nicht selbst begeht, allerdings den Auftrag oder die Veranlassung zur Steuerhinterziehung gibt. Der Klassiker ist in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige seinem Steuerberater gegenüber nicht alle steuerlich relevanten Tatsachen mitteilt. Beispiel: Sie setzen den Steuerberater nicht über alle ausgeführten, steuerpflichtigen Umsätze in Kenntnis. Er gibt infolgedessen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen wird. Damit ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Da Sie die Steueranmeldung aber nicht selbst erstellt haben, gleichzeitig aber der Steuerberater nichts von den falschen Angaben wissen konnte, handelt letzterer nicht schuldhaft. Sie gelten als mittlbarer Täter, was unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern zur selben Strafe wie die unmittelbare Steuerhinterziehung führen kann. Die strafrechtliche Unterscheidung wird im Steuerrecht (AO) nicht getroffen.

Mittäterschaft

Mittäter ist, wer wissentlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit an der Steuerhinterziehung mitwirkt. Ein Klassiker in diesem Bereich ist die sogenannte Gesamtschuldnerschaft des § 44 AO, die regelt, dass bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, in Gesellschaften oder anderen Fällen alle Beteiligten die zu entrichtende Steuer gemeinsam schulden.

Erstellt der Ehemann eine falsche Einkommensteuererklärung, in der das Einkommen der Ehefrau nicht oder nicht vollständig erfasst ist, müsste die Ehefrau bei Durchsicht der Erklärung erkennen, dass die Einkünfte nicht erklärt sind. Unterschreibt sie dennoch und gibt damit ihr Einverständnis zur Wirksamkeit der Einkommensteuererklärung, hat sie sich als Mittäterin der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Denn auch wenn sie nicht vorsätzlich handelt, muss sie sich das zu unterschreibende Formular zumindest durchlesen.

Auf die Höhe oder Dauer der Strafe hat auch die Mittäterschaft zunächst keinen Einfluss.

Anstiftung

Anstifter ist, wer eine andere Person durch äußere Einwirkung oder Einflussnahme dazu bringt, steuerlich relevante Tatsachen im Sinne der AO nicht oder unvollständig anzugeben. Geben Sie als Unternehmer Ihrem Angestellten etwa die „Empfehlung“, bestimmte Einnahmen nicht in seiner Steuerhinterziehung zu erfassen, machen Sie sich der Anstiftung strafbar. Dasselbe gilt, wenn Sie ihm einen Vorteil versprechen, wenn er dem Finanzamt Tatsachen verschweigt. Auch hier werden Sie, zusammen mit dem Angestifteten, als Steuerhinterzieher bestraft.

Der Gehilfe

Wer einer anderen Person dabei hilft, Steuerhinterziehung zu begehen, macht sich als Gehilfe strafbar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Hilfe wissentlich erfolgt, der Gehilfe also wusste, dass es sich um eine Steuerhinterziehung handelt oder das zumindest annehmen konnte. Lassen Sie sich als Steuerhinterzieher etwa von einem Ihrer Angestellten dabei unterstützen, Schwarzgeld in die Schweiz zu transportieren, macht sich dieser gleichermaßen strafbar.

Auch hier gibt es beim Strafmaß keine Unterschiede. Wusste der Gehilfe von der Hinterziehung oder Fälschung von Steuerstemplern, sieht das Steuerstrafrecht die genannten Strafen auch für ihn vor.

Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

Wie entdeckt das Finanzamt die Steuerstraftaten?

Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, die Fälschung von Steuerstemplern oder Steuerzeichen, werden auf verschiedensten Wegen von den Finanzbehörden entdeckt. Klassischerweise kommt das Finanzamt oder der Zoll durch „Fehler“ bei der Steuerhinterziehung oder über eine der folgenden Maßnahmen auf die Spur der Steuersünder:

  • Aktive Ermittlungsmaßnahmen aufgrund eines Anfangsverdachts oder wegen Auffälligkeiten in Erklärungen, beispielsweise in der Veranlagungsstelle, im Rahmen einer Betriebsprüfung oder über die Steuerfahndung.
  • Zukauf ausländischer Steuer-CDs, etwa aus Liechtenstein oder der Schweiz.
  • Zufällige Entdeckung im Rahmen anderer Ermittlungsmaßnahmen.
  • Auffälligkeiten zwischen mehreren Unternehmern – beispielsweise, wenn Sie eine Rechnung von der Steuer absetzen, die der andere Unternehmer nach seinen Angaben gar nicht ausgestellt hat.
  • Anzeigen durch Mitbewerber, Nachbarn oder Freunde.
  • Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen (Aber Achtung: Sind mehrere an der Steuerhinterziehung beteiligt, sollten alle eine entsprechende Anzeige abgeben. Geschieht das nicht, belasten Sie andere mit).

Gerichtskosten

Die Höhe der Kosten ist abhängig davon, ob eine Hauptverhandlung stattgefunden hat oder nicht. Außerdem ist nach der Höhe der Tagessätze bzw. der Dauer der Freiheitsstrafe zu unterscheiden.

Im Strafbefehlsverfahren fallen folgende Gerichtskosten an:

  • 70 Euro (Geldstrafe <= 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe <= 6 Monaten)
  • 140 Euro (Geldstrafe >180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe > 6 Monaten)

Mit einer Hauptverhandlung fallen folgende Gerichtskosten an:

  • 140 Euro (Geldstrafe <= 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe <= 6 Monaten)
  • 280 Euro (Geldstrafe >180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe > 6 Monaten)

Ist ein Strafbefehl wegen des Einspruchs nicht rechtskräftig, wird die Klage zurückgenommen oder kommt es zur Einstellung des Verfahrens, werden die genannten Kosten in der Regel nicht erhoben.

Strafen bei Steuerhinterziehung

Das Strafmaß beträgt im Falle einer vollendeten, also aus Sicht des Steuersünders „erfolgreichen“ Steuerhinterziehung fünf Jahre oder Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 Satz 1 AO). Verhängt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, wird diese widerum nach den üblichen Regelungen des Strafrechts und der StPO bestimmt. Die einzelnen Tagessätze der Geldstrafe richten sich nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen.

Eine höhere Strafe (zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kann verhängt werden, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Steuerverkürzung in erheblichem Maße, bemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen und dem hinterzogenen Betrag.
  • Steuerhinterziehung, die durch Beamte der Finanzverwaltung begangen wird.
  • Bandenmäßiger Steuerbetrug, etwa in Form des Umsatzsteuerkarussells.
  • Steuerhinterziehung mithilfe gefälschter Belege oder Rechnungsdokumente.

Der § 370 Abs. 3 und seine Nummern stellen keine abschließende Aufzählung dar, sondern listen lediglich die Fälle auf, in denen regelmäßig von einer besonders schweren Steuerhinterziehung auszugehen ist. Im Einzelfall kann das Gericht anders entscheiden und den Steuerbetrug höher oder niedriger „einordnen“.

Wie andere Straftaten auch, tritt im Falle einer vollendeten Steuerhinterziehung die sogenannte Verjährung ein. Ist das der Fall, kann der Steuerhinterzieher nicht mehr für seine Handlung bestraft werden – selbst wenn der Finanzbehörde der zweifelsfreie Nachweis der Straftat gelingt. Die strafrechtliche Verjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung maximal zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Vollendung (in der Regel die Rechtskraft des Steuerbescheids).

Auch die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt zehn Jahre, hinzu kommt aber die sogenannte Anlaufhemmung von meist etwa drei Jahren. Wer also im Jahr 2000 Steuern hinterzogen hat, kann in der Regel ab dem 31.12.2013 nicht mehr belangt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Erlässt das Finanzamt ihn etwa unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit der Aufhebung des Vorbehalts.

Straffreiheit nach Selbstanzeige

Wer der Steuerhinterziehung überführt wird oder Angst hat, dass diese ans Licht kommt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Diese ist seit dem 01.01.2015 aber nur noch dann in vollem Umfang strafbefreiend, wenn der hinterzogene Steuerbetrag nicht mehr als 25.000 Euro beträgt. Liegt er darüber, gilt grundsätzlich das Strafmaß des § 370 AO, wenngleich die Gerichte eine Kooperation mit den Behörden strafmildernd berücksichtigen.

Der Zuschlag nach § 389a AO

Ist der Betrag der hinterzogenen Steuern größer als 25.000 Euro, kann die Finanzbehörde dennoch von einer Verfolgung der Steuerhinterziehung absehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige sowohl den Gesamtbetrag der Steuern als auch einen Zuschlag, der sich nach dem sogenannten Hinterziehungsvolumen richtet, zahlt. Der Zuschlag ist gestaffelt und beträgt:

  • Ab einem Betrag von 25.000 Euro 10 Prozent der hinterzogenen Steuern.
  • Ab einem Betrag von 100.000 Euro 15 Prozent der hinterzogenen Steuern.
  • Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro 20 Prozent der hinterzogenen Steuern.

Davon unberührt bleibt die Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall. Hier liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfalten kann oder ob dennoch eine Strafe auszusprechen ist.

Anwalt und Steuerberater: Holen Sie sich Rat!

Haben Sie selbst, für einen anderen oder als Mittäter eine Steuerhinterziehung begangen und spielen mit dem Gedanken, eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt zu stellen? Das ist zwar eine gute Idee, Sie sollten sich aber in jedem Fall im Vorfeld fachlichen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Steuerrecht weiß, ob die strafbefreiende Selbstanzeige in Ihrem Fall sinnvoll ist, ob die gewünschte Wirkung überhaupt eintreten kann oder ob es sinnvollere Alternativen gibt.

In der Regel erfahren die Finanzbehörden von der Steuerhinterziehung, indem Sie selbst diese zur Anzeige bringen. Das ärgerlichste, was hier passieren kann, ist eine Strafverfolgung oder sogar eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

Selbstanzeige ja – aber bitte rechtzeitig

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nur gestellt werden, wenn die Finanzbehörde noch keinerlei Kenntnisse oder einen ersten Verdacht einer Steuerhinterziehung in Ihrem Fall hat. Sie entfaltet ihre Wirkung nur, wenn das Finanzamt ausschließlich durch Ihre Angaben auf das Vorliegen einer entsprechenden Straftat kommt. Aus diesem Grund ist eine Selbstanzeige in den folgenden Fällen nicht mehr möglich:

  • Das Finanzamt führt in Ihrem Betrieb bereits eine Außenprüfung, etwa im Rahmen einer BNV oder BP, durch.
  • Das Finanzamt hat Sie bereits darüber informiert, dass Sie Beschuldigter im Steuerstrafverfahren sind und entsprechende Ermittlungen laufen.
  • Die Steuerfahndung ist bereits bei Ihnen zu Hause oder im Unternehmen zur Prüfung erschienen.
  • Sie wussten bereits oder mussten damit rechnen, dass das Finanzamt die Steuerstraftat schon vor der Anzeige entdeckt hat.

Ist einer der genannten Fälle bei Ihnen einschlägig und scheidet die strafbefreiende Selbstanzeige deshalb aus, stehen wir Ihnen selbstverständlich trotzdem in vollem Umfang zur Seite. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen und unseren Partneranwälten eine maßgeschneiderte Lösung, um den bestmöglichen Erfolg für Sie und Ihren Betrieb zu erzielen!

Kann jeder Steuerpflichtige eine Selbstanzeige stellen?

Ja. Das Recht zur Selbstanzeige steht Ihnen unabhängig von Ihren Einkunftsarten, dem beruflichen oder privaten Status sowie Ihrem Alter zu. Jeder, der beim Finanzamt als Steuerpflichtiger geführt wird und Steuern hinterzogen hat, kann die entsprechende Anzeige stellen.

Aber Achtung: Haben Sie gemeinsam Steuern hinterzogen oder sich der Mithilfe anderer Personen bedient, sollten Sie gemeinsam Selbstanzeige erstatten. Tun Sie das nicht, werden die anderen möglicherweise im normalen Umfang bestraft und nur Sie gehen straffrei hervor.

Wo ist die Anzeige zu stellen und was muss sie enthalten?

Jede Form der Selbstanzeige ist beim für die hinterzogene Steuer sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Dabei wird auf den Wohnsitz jedes Beteiligten abgestellt. Haben Sie also eine gemeinsame Steuerhinterziehung begangen und kommen aus mehreren Finanzamtsbezirken, muss jeder die Selbstanzeige bei der für ihn zuständigen Behörde stellen.

Achten Sie darauf, die Selbstanzeige nur beim Finanzamt zu stellen! Richten Sie sie etwa an Polizei oder Staatsanwaltschaft, gilt Ihre Tat als entdeckt und die Anzeige verliert ihre gesamte Wirkung. Eine Strafbefreiung ist dann unabhängig vom hinterzogenen Betrag nicht mehr möglich.

In der Selbstanzeige müssen alle Tatsachen, die vorher verschwiegen worden waren, angegeben werden. Alle Punkte, die Sie hier nicht erklären, bleiben weiterhin strafbewehrt. Aufgrund Ihrer Selbstanzeige erhalten Sie einen neuen Steuerbescheid. Begleichen Sie die hier festgesetzte Steuer nicht innerhalb der Frist, entfällt ebenfalls die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Fazit: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Der Steuerhinterziehung macht sich nach den Vorschriften der AO jeder strafbar, der steuerlich relevante Tatsachen falsch oder unvollständig erklärt. Hier besteht jedoch die Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung, für die jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist das der Fall, können Sie Ihren Fehler aus der Vergangenheit ohne rechtliche Schwierigkeiten wiedergutmachen und kommen mit einem blauen Auge davon!

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