Wie verhäle ich mich in U-Haft und was sind meine Rechte? In diesem Artikel erfagren Sie alles, was Sie über Untersuchungshaft wissen müssen und wie Sie sich verhalten, wenn Ihnen eine U-Haft bevorsteht.

wie verhalte ich mich in Untersuchungshaft richtig?

Steht in Deutschland eine Person im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde ein sogenanntes Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen dessen werden Beweise gesammelt, Beschuldigter und Zeugen vernommen sowie gegebenenfalls Gutachten angefordert. Ziel der Ermittlungsmaßnahme ist es, die Schuld oder Unschuld des Verdächtigen zu beweisen.

Damit mit der Ermittlung überhaupt begonnen werden darf, muss ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn die Handynummer einer Person in den Kontakten eines Drogendealers gefunden wird. Dieser Anfangsverdacht muss sich im Laufe der Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten. Es müssen also weitere Indizien oder Beweise hinzukommen, die eindeutig für die Schuld der im Fokus stehenden Person sprechen. Hat sich der Tatverdacht ausreichend konkretisiert, erhebt die Staatsanwaltschaft Klage.

Um diversen Risiken wie Fluchtgefahr und Verdunkelung entgegenzuwirken, gibt es das Instrument der Untersuchungshaft. Es soll einen schnellstmöglichen Verfahrensablauf ohne zusätzliche Hindernisse ermöglichen. In diesem Ratgeber befassen wir uns etwas eindringlicher mit den Gründen für die U-Haft, die Voraussetzungen für eine Inhaftierung sowie der Dauer der Untersuchungshaft. Auch gehen wir auf allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens ein.

Exkurs U-Haft: Die wichtigsten Fragen schnell beantwortet

Die Untersuchungshaft (abgekürzt U-Haft) stellt ein Instrument zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verfahrensablaufs dar. Sie soll verhindern, dass sich der Verdächtige einer Vernehmung oder der Gerichtsverhandlung entzieht und „untertaucht“. Voraussetzung ist ein triftiger Grund, etwa die genannte Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr, sowie eine richterliche Anordnung. Der Beschuldigte muss dem Haftrichter vorgeführt werden, der die U-Haft mit dem entsprechenden Haftgrund als Begründung anordnet.

Grundlage der Untersuchungshaft sind die §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschriften regeln Grundlage und Ablauf des Verfahrens sowie Sinn und Zweck einer vorläufigen Festnahme. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, da noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Dennoch wird sie vom Beschuldigten in „normalen“ Justizvollzugsanstalten zusammen mit rechtskräftig verurteilten Gefangenen abgesessen. Allerdings sind die Haftbedingungen für U-Häftlinge günstiger, sie sind beispielsweise nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Auch können U-Häftlinge Besuch von Angehörigen und Lebenspartnern empfangen. Die Dauer der Untersuchungshaft ist gesetzlich nicht beschränkt. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft, sobald sich der Beschuldigte mehr als sechs Monate in U-Haft befindet, prüfen, ob die Maßnahme noch gerechtfertigt ist. Ist das nicht der Fall, ist die Person unverzüglich zu entlassen. Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden – der Ermittlungsrichter entscheidet dann erneut über das Vorliegen eines Haftgrundes.

Wann und warum kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden?

Als Verdächtiger im Strafverfahren kommt früher oder später die Frage auf, wann und aus welchen Gründen Untersuchungshaft überhaupt angeordnet werden darf. Absolute Grundlage ist der Verdacht, eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung vollzogen zu haben. Liegt dieser zumindest minimale Anfangsverdacht nicht vor oder sprechen keinerlei Anhaltspunkte für die Schuld des Verdächtigen, ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen fehlender Haftgründe ausgeschlossen.

Die Untersuchungshaft wird durch richterlichen Beschluss, der Sinn und Zweck der Maßnahme sowie die konkreten Haftgründe enthalten muss. Bei der Begründung setzen die Gerichte auf sogenannte Verdachtsstufen, in die ein Verdächtiger „eingeordnet“ wird (siehe auch § 203 StPO):

  • Anfangsverdacht: Die auch als „einfacher Verdacht“ bezeichnete Stufe liegt vor, wenn erste Anhaltspunkte für die Schuld der Person sprechen.
  • Hinreichender Verdacht: Er liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
  • Dringender Tatverdacht: Dieser ist gegeben, wenn nach aktuellem Ermittlungsstand fest von der Schuld des Verdächtigen auszugehen ist.

Neben dem Tatverdacht muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Bestehen keinerlei Bedenken, der Verdächtige könnte sich Vernehmungen oder Gerichtsverhandlungen entziehen, darf auch keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Mögliche Haftgründe sind in den §§ 112 ff. StPO normiert:

  1. Fluchtgefahr: Sie liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, der Verdächtige könnte sich durch Flucht einer Verurteilung entziehen. Von einer möglichen Flucht ist aber nicht auszugehen, wenn die Person sich freiwillig den Behörden stellt oder in ein soziales oder insbesondere familiäres Umfeld eingebunden ist.
  2. Verdunkelungsgefahr: Sie ist gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdächtige Beweismittel vernichtet oder Zeugen dahingehend beeinflusst, dass sie ihn decken oder keine Aussage machen.
  3. Wiederholungsgefahr: Besteht die Wahrscheinlichkeit, die verdächtige Person könnte erneut straffällig werden, liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor. Hier kann die Untersuchungshaft zur Abwendung einer möglichen Gefahr für die Allgemeinheit angeordnet werden.

Bei allen Haftgründen kommt es auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Bei einem einfachen Diebstahl steht das Interesse der Öffentlichkeit beispielsweise eher selten über den Freiheitsrechten des Beschuldigten. In diesem Fall muss der Ermittlungsrichter abwägen und zu dem Schluss kommen, dass die Inhaftierung des Verdächtigen nicht infrage kommt. Falls sie dennoch angeordnet wird, kann Haftbeschwerde eingereicht werden.

Können auch Bagatelldelikte Grund für die Untersuchungshaft sein?

Für sogenannte Bagatelldelikte gibt es § 113 der Strafprozessordnung. Er regelt gewisse Einschränkungen bei der Anordnung von Untersuchungshaft. Damit schützt sie die Rechte des Betroffenen, da die Gefahr für die Allgemeinheit in den allermeisten Fällen vor dem Grundrecht der Freiheit zurücktritt. Beschuldigte dürfen beispielsweise nicht wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr inhaftiert werden, wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe weniger als sechs Monate oder die Geldstrafe weniger als 180 Tagessätze beträgt.

Für den Haftgrund der Fluchtgefahr gelten ebenfalls Beschränkungen. Er darf nur als Begründung für den Haftbefehl genutzt werden, wenn sich der Betroffene bereits einmal oder häufiger einer Verurteilung entzogen hat. Hat er hingegen keinen festen Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, ist „Fluchtgefahr“ als Grund zulässig. Durch die Zahlung einer Kaution oder regelmäßige Meldung bei einer Polizeidienststelle kann der Haftrichter weitere Ausnahmen zulassen – das ist aber einzelfallabhängig.

Klar ist: Haft ist für jeden Menschen eine immense psychische und nicht selten auch körperliche Belastung. Bei allen Entscheidungen haben die ermittelnden Behörden sowie das Gericht die Grundlage des gesamten Strafverfahrens – die Verhältnismäßigkeit – zu beachten.

Die Anordnung der Untersuchungshaft: Bedingungen und Formvoraussetzungen

Die Untersuchungshaft ist durch den Haftrichter in schriftlicher Form anzuordnen. Eine Kopie dieses sogenannten Haftbefehls oder Haftbeschlusses ist dem Beschuldigten und im Bedarfsfall auch dem Strafverteidiger bei der Festnahme auszuhändigen. Gemäß § 114 Abs. 2 StPO muss der Haftbefehl mindestens die folgenden Angaben enthalten.

  • Den vollen Namen des Verdächtigen.
  • Die Tat, der er dringend verdächtig ist.
  • Den Haftgrund oder die Haftgründe.
  • Eine ausführliche Begründung, weshalb Flucht- oder Verdunkelungs- sowie Wiederholungsgefahr bzw. ein anderer Haftgrund anzunehmen ist.

Beschuldigte haben die Möglichkeit, selbst oder über ihren Strafverteidiger eine sogenannte Haftbeschwerde einzulegen. Mit der Haftbeschwerde können sämtliche Bestandteile des Haftbefehls angegriffen werden, etwa durch Argumente, die gegen den genannten Haftgrund sprechen. Auch kann der Strafverteidiger Beweismittel vorbringen, die für die Unschuld seines Mandanten sprechen. Der Haftbefehl wird aber direkt wirksam, weshalb die Rechtsmittel erst im Nachhinein (Ausnahme: Kaution oder Auflage) Wirkung zeigen.

Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht: Möglich oder nicht?

Jugendliche stehen nach den allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes sowie des Strafgesetzbuches und der StPO unter der besonderen Obhut des Staates. Behördliche Maßnahmen zum Nachteil von Jugendlichen müssen daher mit einem besonderen Maß an Vorsicht und Sensibilität durchgeführt werden. Vorrangig geht es im Verfahren gegen Jugendliche nicht um Strafe, sondern in erster Linie um Erziehung. Der Staat möchte junge Menschen „auf den richtigen Weg bringen“ und dafür sorgen, dass sie Distanz zu einem negativen Umfeld und schlechten äußeren Einflüssen aufbauen.

Grundsätzlich darf Untersuchungshaft auch bei jugendlichen Verdächtigen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorliegen. Speziell im Jugendstrafrecht gibt es aber zusätzliche Einschränkungen, etwa die der tatsächlichen Notwendigkeit (§ 72 Abs. des Jugendgerichtsgesetzes; JGG). Nach ihr darf Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn alle anderen Maßnahmen (etwa Anordnung der Erziehung) entweder ausgeschöpft wurden oder bereits im Vorfeld erkennbar ist, dass sie keine Wirkung zeigen würden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt hier in besonderem Maße, da auf die schützenswerte Position von Jugendlichen Rücksicht zu nehmen ist. Im Haftbefehl müssen Gründe enthalten sein, wieso der Jugendliche in Untersuchungshaft und nicht beispielsweise in einem Erziehungsheim untergebracht werden soll.

Wegen eines fehlerhaften Haftbefehls in Untersuchungshaft

Sonderform der Untersuchungshaft: Der Sitzungshaftbefehl

Eine etwas exotischere Form der Untersuchungshaft wird mit einem sogenannten Sitzungshaftbefehl ausgesprochen und angeordnet. Gründe und Verfahren sind in den §§ 230 ff. der StPO geregelt. Ein Sitzungshaftbefehl wird in der Regel erlassen, wenn der Beschuldigte wiederholt und trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Zunächst ist aber – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – eine polizeiliche Vorführung anzuordnen.

Erst wenn diese fehlschlägt, wird der Beschuldigte mit Haftbefehl gesucht und bis zur Durchführung der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft genommen. Ähnlich wie bei der „normalen“ Untersuchungshaft, steht hier die zeitnahe und zügige Durchführung des Verfahrens im Vordergrund. Gericht und Staatsanwaltschaft ordnen die Sitzungshaft an, wenn das Verfahren durch wiederholtes Fernbleiben des Hauptverdächtigen gefährdet scheint. Nach der Hauptverhandlung (egal ob mit oder ohne Verurteilung) ist der Haftbefehl nach § 230 StPO aufzuheben.

Wie lange kann die U-Haft dauern?

Die Dauer der Untersuchungshaft richtet sich nach den Erfordernissen des konkreten Einzelfalls. § 120 StPO schreibt vor, dass die Untersuchungshaft zu beenden (= der Haftbefehl aufzuheben) ist, sobald die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen. Besteht also beispielsweise kein dringender Tatverdacht oder keine Gefahr der Flucht mehr, muss der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

§ 121 StPO normiert außerdem, dass die Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate nicht überschreiten soll. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte „Soll-Norm“, die Behörden sind also nicht an sie gebunden. Allerdings muss nach einem halben Jahr U-Haft eine Überprüfung der Haftgründe durchgeführt werden. Das zuständige Oberlandesgericht muss in diesem Fall abwägen, ob die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur zu erwartenden Strafe steht und/oder ob ein anderer wichtiger Grund besteht, wegen dem das Festhalten des Beschuldigten nicht aufgehoben werden kann.

Dass die Untersuchungshaft außerdem zu beenden ist, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder eine Hauptverhandlung gar nicht erst durchgeführt wird, ist selbstredend.

Habe ich das Recht auf einen Anwalt?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie besagt, dass ein Tatverdächtiger nicht als Täter behandelt werden darf, solange er nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Er gilt also bis zu dem Zeitpunkt als unschuldig, in dem seine Schuld zweifelsfrei von einem Gericht festgestellt wird.

Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen und gleichzeitig faire Chancen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu haben, wird Beschuldigten ein sogenannter Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. § 140 StPO regelt die sogenannte „notwendige Verteidigung“, die bei einer angeordneten Untersuchungshaft allein deshalb vorliegt, weil die Schuld des Verdächtigen noch nicht feststeht.

Der für den Beschuldigten kostenfreie Pflichtverteidiger wird auf Kosten der Staatskasse bestellt und steht dem Inhaftierten während des gesamten Verfahrens als „normaler“ Anwalt zur Seite. Er prüft unter anderem den korrekten Ablauf behördlicher Maßnahmen, beantragt Akteneinsicht und dient als Vermittler zwischen Verdächtigem und Staatsanwaltschaft. Auch die gerichtliche Vertretung fällt in den Kompetenzbereich des Pflichtverteidigers.

Darf ich Besuch von meiner Familie oder Freunden empfangen?

Wer sich in Untersuchungshaft befindet, gibt am Eingang zur JVA nicht automatisch seine Rechte ab. Das bedeutet, dass jeder Inhaftierte ein Recht auf dem Empfang von Besuch, das Führen von Telefonaten und den Empfang sowie Versand von Briefen hat. Allerdings ist die Möglichkeit, Personen in Untersuchungshaft zu besuchen, beschränkt und an diverse Formalitäten gebunden. In jedem Fall muss eine sogenannte Besuchserlaubnis beantragt werden. Sie wird entweder als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt:

Eine Einzelerlaubnis gilt für einen bestimmten Tag sowie eine bestimmte Person (oder mehrere Personen, etwa Vater und Mutter). Nach dem Besuch erlischt die Erlaubnis und muss für den nächsten Termin erneut beantragt werden.

Eine Dauererlaubnis gilt grundsätzlich für die gesamte Zeit der Untersuchungshaft, wenn sie nicht aus bestimmten Gründen widerrufen wird. Zu diesen gehört etwa der Verdacht, die Ermittlungen könnten durch den Besuch erschwert oder verzögert werden. Auch der Versuch, verbotene Gegenstände in die JVA zu schmuggeln, hat meist ein Besuchsverbot zur Folge.

Wer seinen Freund in der JVA besuchen möchte, hat in der Regel schlechte Chancen. Denn die Besuchserlaubnis wird auch bei der Untersuchungshaft in der Regel nur für nahe Angehörige und Verwandte erteilt. Zu dieser Personengruppe gehören unter anderem die eigenen Kinder, der Partner sowie Eltern und Großeltern.

Fazit: Untersuchungshaft als Mittel zur Verfahrensbeschleunigung

Die Anordnung von Untersuchungshaft dient vor allem der schnellen Durchführung von Ermittlungsverfahren. Sie soll verhindern, dass sich Verdächtige ihrer Verurteilung entziehen oder verbotenerweise auf Zeugen einwirken sowie Beweismittel vernichten. Untersuchungshaft wird vom Haftrichter auf Grundlage eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts sowie dem Vorliegen von Haftgründen angeordnet.

Wer sich freiwillig den ermittelnden Behörden stellt, Beweismittel selbst zur Verfügung stellt und sich insgesamt kooperativ zeigt, wird in der Regel nicht in Untersuchungshaft gesteckt. In jedem Fall sollten sich Beschuldigte an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der gegebenenfalls weitere Gründe für die Nichtanordnung der Untersuchungshaft geltend machen kann. Wer über keines oder nicht ausreichendes Vermögen verfügt, bekommt einen Pflichtverteidiger auf Kosten der Justizkasse zur Verfügung gestellt.

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