Der Arbeitnehmerdatenschutz, auch Beschäftigtendatenschutz, Betriebsdatenschutz oder Mitarbeiterdatenschutz genannt, steht für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (u.a. personenbezogene Daten) ein. Wir geben Ihnen einen Überblick über das Thema Arbeitnehmerdatenschutz.
Personenbezogene Daten sind vonseiten der Arbeitgeber im besonderen Maß zu schützen. Die informationelle Selbstbestimmung ist dabei nicht unwesentlich und steht mit dem Arbeitsverhältnis und dem Datenschutz in Verbindung. Um stets den aktuellen Anforderungen gerecht zu werden, muss der Mitarbeiterdatenschutz im Unternehmen permanent angepasst werden. Die genauen Bestimmungen sind im Bundesdatenschutzgesetz geregelt.
Arbeitnehmerdatenschutzes: Die drei Säulen
Grundsätzlich besteht der Arbeitnehmerdatenschutz aus drei Säulen. Diese Vorgaben sind im Ganzen und vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ein Arbeitgeber darf zum Beispiel bestimmte Maßnahmen treffen, welche den Betrieb schützen oder Vermögensdelikte aufdecken.
Gleichzeitig stehen den Arbeitnehmern und deren personenbezogenen Daten bestimmte Rechte zu. Somit muss der Mitarbeiter Datenschutz und auch der Arbeitgeber Datenschutz im Einklang sein. Seien es externe Medien, der E-Mail-Verkehr oder die Verwendung von Google Maps und das Nutzen der E-Mail-Adresse sowie weitere Information und Daten vonseiten der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
- Zu nennen ist hierbei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Grundlage des Arbeitnehmerdatenschutzes.
- Der Arbeitnehmer Datenschutz betrifft gleichzeitig auch den betrieblichen Datenschutz. Die Wahrung von Betriebsgeheimnissen bildet dementsprechend eine weitere Säule des Datenschutzes. Welche Informationen dem betrieblichen Datenschutz unterliegen, ist je nach Unternehmen unterschiedlich geregelt.
- Um den Betrieb sicherheitsbezogen schützen und dafür technische Maßnahmen einsetzen zu können, ist ebenso der Datenschutz zu berücksichtigen. Dies betrifft zum Beispiel das Anbringen von Videoüberwachungsanlagen.
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Allgemeine Regelungen bezüglich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) (BDSG)
Das neue Bundesdatenschutzgesetz gibt gemäß § 32 BDSG und zurückzuführen auf § 26 BDSG (alt) vor, dass dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigungsdaten zusteht. Es dürfen dann Daten erhoben sowie verarbeitet werden, wenn sie den gesetzlichen Pflichten nachkommen. Dies ist zum Beispiel während eines Bewerbungsverfahrens oder bei der Ausgestaltung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen möglich.
Ausdrücklich im Vordergrund des neuen BDGS steht das Schriftformerfordernis bezüglich der Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer. Diese bezieht sich auf die Verarbeitung jeweiliger Daten, welche die Arbeitnehmer betreffen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer laut Art. 13, 14, 15 EU-DSGVO bezüglich ihrer Informationspflichten besonders geschützt sind. Arbeitnehmer stehen dabei erweiterte Auskunftsrechte über gespeicherte, personenbezogene Daten zu.
Das neue Bundesdatenschutzgesetz geht zudem gezielt auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge ein. Somit gilt das neue Bundesdatenschutzgesetz als übersichtlicher und schafft mehr Klarheit über die Rechtsgrundlagen. Dabei stehen besonders die Grundrechte/Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer den Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber, auf das beidseitig eingegangen werden muss.
Datenschutz am Arbeitsplatz: Mitarbeiter und ihre Rechte
Der Arbeitnehmerdatenschutz gewährt Mitarbeitern gewisse Rechte, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben.
Das Recht auf Auskunft: Arbeitnehmern steht das allgemeine Auskunftsrecht nach dem Arbeitnehmerdatenschutz zu. Mitarbeiter dürfen sich daher stets über ihre gespeicherten, personenbezogenen Daten informieren und diese einsehen.
Informationelle Selbstbestimmung: Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters erlaubt. Weitere Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel der Beginn, die Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind jeweilige Gründe.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Bestimmte Daten zum Beispiel über die Sexualität, Gesundheitsdaten oder die politische Meinung darf ein Arbeitgeber nur dann verarbeiten, wenn dafür eine explizite Einwilligung vorliegt.
Recht auf Berichtigung und Löschung: Fehlerhafte Daten sind zu berichtigen. Ebenso kann auf Antrag die Löschung von personenbezogenen Daten verlangt werden.
Besonders geschützte Informationen: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, so muss dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Genaue Gründe der Arbeitsunfähigkeit müssen nicht mitgeteilt werden. Diese Daten stehen daher unter besonderem Arbeitnehmerdatenschutz.
Datenschutz in der Praxis: Welche Probleme können auftauchen?
Die Grenzen der Zulässigkeit einer Kontrollmaßnahme ist schnell erreicht, wodurch in der Praxis gewisse Spannungsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen können. Sei es das Abrufen einer privaten E-Mail oder die Videoüberwachung vonseiten des Arbeitgebers. In der Praxis ist explizit darauf zu achten, dass der Arbeitnehmerdatenschutz im Rahmen des Bundesdatenschutzes und der Datenschutz Grundverordnung nicht vernachlässigt wird. Bei Bedarf ist ein DS GVO Experte hinzuzuziehen.
Videoüberwachung und Überwachungssoftware – was ist erlaubt und wo liegt der Graubereich?
Die Videoüberwachung ist eine problematische Thematik im Bereich des Datenschutzes. Ein gewisser Kontrollanspruch von Seiten des Arbeitgebers besteht dennoch. Dies ist besonders bei der Vermeidung von Delikten bezüglich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gegeben. Dennoch ist der Einsatz von Überwachungsanlagen nur eingeschränkt zulässig. Ebenso zu beachten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Videoüberwachungsmaßnahmen können durch eine Betriebsvereinbarung (Tarifvertrag) zulässig sein oder einvernehmlich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei stets zu beachten.
Eine dauerhafte Videoüberwachung wird zum Beispiel häufig als kritisch angesehen, da es einen besonderen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters darstellt. Dies Grenzen der Zulässigkeit sind daher oft fließend, wodurch die Thematik des Arbeitnehmerdatenschutzes gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens sorgfältig ausgearbeitet werden muss.
Info: Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen eine Videoüberwachung als zulässig erklärt, wenn ein konkreter Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorliegt. Dies ist allerdings der Situation entsprechend zu bewerten.
Nutzung betrieblicher Geräte, Telefonnutzung und Co.
Die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz spielt bezüglich dem Datenschutz immer wieder eine bedeutende Rolle. Art. 10 Grundgesetz greift ebenso auch auf das Fernmeldegeheimnis zurück. Dieses besagt, dass ebenso private Telefongespräche am Arbeitsplatz einbezogen sind. Informationen über private Telefongespräche am Arbeitsplatz sind daher ebenso geschützt.
Arbeitgebern steht grundsätzlich kein Auskunftsrecht zu, was den Inhalt der Gespräche und den Telefonteilnehmer betrifft. Dennoch steht diesem Grundsatz entgegen, dass ein Arbeitgeber im angemessenen Maße (zum Beispiel zur Kontrolle der Kosten) Telefongespräche überwachen darf. Der Arbeitgeber darf ebenso die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz untersagen.
Diese Vorgaben führen dann zu Komplikationen, wenn die Grenzen der zulässigen Überwachung bezüglich der Telekommunikation verschwimmen. Schließlich kann eine Grenzüberschreitung schnell eine Schadensersatzklage herbeiführen. Des Weiteren durchaus zu einer Strafanzeige des Arbeitgebers führen. Daher ist die Sorgfältigkeit bezüglich dem Arbeitnehmerdatenschutz unerlässlich und verlangt eine strukturierte Ausarbeitung mit dem Datenschutzbeauftragten. Datenschutz Arbeitnehmer einer Vollzeitbeschäftigung und Datenschutz Mitarbeiter auf Minijob-Basis sind identisch zu behandeln. Es ist bezüglich dem Arbeitnehmerdatenschutz nicht relevant, in was für einem Arbeitsverhältnis der einzelne Mitarbeiter steht.
Info: Aufgrund einer Leistungsprüfung ist eine Telefonüberwachung des Arbeitnehmers nicht zulässig.
Internetnutzung – Datenschutz Grundverordnung
Die private Nutzung des Internets und das Abrufen privater E-Mails unterliegen ebenso vorgegebenen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber gestattet, die private Nutzung des Internetzugangs zu untersagen. Ebenso sind stichprobenartige Kontrollgänge zulässig. Dennoch ist auch hierbei wiederum zu berücksichtigen, dass die Grenzen des rechtlich zulässigen Umfangs schnell überschritten sind.
Fazit:
Das neue Bundesdatenschutzgesetz sowie die DSGVO verlangt eine explizite Berücksichtigung – nicht nur im Hinblick auf die grundsätzlichen Gesetzesvorgaben, sondern auch bezüglich der neuen Gesetzesvorschriften. Das Einholen von umfassenden Informationen aus Expertenhand ist zum Beispiel bei einem notwendigen Überwachungsvorhaben im Unternehmen nicht zu vernachlässigen. Zudem sollte der Arbeitnehmerdatenschutz durchweg gut organisiert und stets den gegebenen Umständen oder bei Änderungen im Unternehmen dementsprechend angepasst werden. Dies bewirkt, dass Spannungsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vermieden werden, was zugleich für ein verbessertes Arbeitsklima sorgt.
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