Fotografie und Datenschutz – wie passt das zusammen? Und macht es einen Unterschied, ob es sich um professionelle Fotografie oder ein Hobby handelt?

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Datenschutz & Fotos wissen müssen.
Datenschutz für professionelle Fotografen

Die DSGVO hat nicht nur in größeren Unternehmen und Konzernen vieles auf den Kopf gestellt. Auch unter professionellen und hobbymäßigen Fotografen ist die Datenschutz-Grundverordung stets ein Garant für verschiedenste Meinungen. Denn: Die These, dass Fotos nur mit Einwilligung der abgebildeten Person(en) angefertigt werden dürfen, hält sich bis heute hartnäckig.

Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen Überblick zur aktuellen sowie der früheren Rechtslage und zeigen auf, welche Vorschriften für Aufnahmen fremder Personen tatsächlich gelten und welche eher der „Gerüchteküche“ zuzuschreiben sind.

Was hat die DSGVO mit Fotografie zu tun?

Die europäische Datenschutz-Grundverordung regelt – ganz grundlegend – die Verarbeitung „personenbezogener Daten“. Zu ihnen gehört alles, was einen konkreten Rückschluss auf eine bestimmte Person zulässt. Foto- und Videoaufnahmen von anderen Menschen beinhalten immer personenbezogene Informationen, sofern die Person eindeutig erkennbar ist, und fallen damit unter den Schutz der DSGVO. Wichtig ist aber auch der Punkt „Verarbeitung“.

Das Foto muss also maschinell oder automatisiert weiterverarbeitet werden, was bereits diverse Arten von Bildern ausschließt. Portraits, Landschaftsaufnahmen und ähnliche Fotografien sind von der DSGVO nicht betroffen.

Auch wer im familiären Umfeld und nur hobbymäßig fotografiert, braucht sich mit den Vorschriften der DSGVO im Regelfall nicht auseinanderzusetzen. Ähnliches gilt für Partner, Freunde und Co. Der Schutzbereich endet jedoch an dem Punkt, an dem Sie die Aufnahmen veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt ist es ratsam, zumindest eine mündliche Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Der Grund: Vor allem in sozialen Netzwerken wie Instagram und Co. sowie generell dem Internet ist es theoretisch einer unbegrenzten Anzahl anderer Personen möglich, auf die Fotos zuzugreifen. Daher möchte die DSGVO eine Veröffentlichung von Fotos ohne Einverständnis der abgebildeten Person verhindern.

Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ kann auch durch die Presse- und Meinungsfreiheit, eine weitere Ausnahme in der DSGVO, eingeschränkt werden. Nach Art.85 ist es den Mitgliedsstaaten der EU freigestellt, für diesen Bereich eigene Vorschriften zum Schutz von Bildern zu erlassen. Die deutschen Bundesländer haben sich für einen eingeschränkten Datenschutz bei Fotos entschieden, sofern diese zu Zwecken der Berichterstattung, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken angefertigt werden. Journalisten können im Rahmen ihrer Arbeit also bedenkenlos „knipsen“.

Darf ich trotz DSGVO und Datenschutz Fotos machen?

Zwar gibt es beim Recht am eigenen Bild diverse Ausnahmen und Einschränkungen, die Mehrheit der Fotografien fällt aber leider nicht darunter. Als Fotograf sollten Sie sich daher die Frage stellen, was es bei der Verarbeitung von Bildern zu beachten gibt und welche Vorschriften bei Ihrer Tätigkeit greifen. Dabei gilt grundsätzlich: Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist entgegen der weit verbreiteten Meinung keineswegs immer notwendig. In den nächsten Zeilen beseitigen wir die Unsicherheit.

Für professionelle Fotografen, egal ob sie im Studio oder „draußen“ tätig sind, spielt Art.6 Abs.1 Buchstabe b) der DSGVO eine wichtige, wenn nicht sogar zentrale, Rolle. Die Vorschrift regelt, dass Aufnahmen, die als personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO entstanden sind, zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden dürfen. Durch den (logischen) Grundsatz, dass der Auftraggeber mit der Anfertigung von Bildern einverstanden sein wird, ist diese dann problemlos möglich. Die Vertragsfreiheit in Deutschland erlaubt es zudem, eine derartige Vereinbarung auch mündlich zu schließen. Wichtig ist nur, dass sich beide Parteien einig sind.

Art.6 Abs.1 Buchstabe f) regelt eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung. Nach der Norm müssen Sie als Fotograf eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der fotografierten Person und dem Zweck Ihrer Weiterverarbeitung der Aufnahme durchführen. Kommen Sie zu dem Schluss, dass Ihre Interessen mehr wiegen als die des abgebildeten Menschen, ist eine Veröffentlichung zulässig. Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, ist es allerdings meistens zweckmäßig, vor der Aufnahme eine (zumindest mündliche) Einwilligung einzuholen. Bei Kindern entscheiden die Eltern als gesetzliche Vertreter.

Kern der Interessenabwägung bildet der Verwendungszweck des Bildes. Ist es z. B. klar, dass die Aufnahmen für kommerzielle Zwecke im Internet genutzt werden sollen, überwiegen meist die Interessen des Aufgenommenen. Stehen jedoch beispielsweise der Zweck der Information oder die Bildung im Vordergrund, spricht das eher für die Seite des Fotografen.

Liegt der Weiterverarbeitung weder ein Vertrag noch ein überwiegendes Interesse des Fotografen zugrunde, kommt eine weitere Vorschrift der DSGVO ins Spiel: Art.6 Abs.1 Buchstabe a). Der Artikel wird am häufigsten im Zusammenhang mit der Aufzeichnung von Bild- und Videomaterial genannt – denn er regelt, dass Personen vor der Anfertigung von Fotos gefragt werden müssen. Dass das auch und erst recht für eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere im Bereich Social Media, gilt, ist selbstredend. (Sind Sie Fotograf auf Veranstaltungen? Dann lesen Sie unseren gesonderten Artikel zum Thema „Datenschutz auf Events“.)

Die KUG und die DSGVO: Fotografieren nur mit Einwilligung?

Eine weitere, im Gegensatz zur DSGVO ausschließlich in Deutschland geltende Vorschrift ist das Kunsturhebergesetz, kurz KUG, aus dem Jahr 1907. Es regelt nicht unmittelbar die Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern bezieht sich explizit auf fotografische Aufnahmen. Problematisch ist hier, dass der Gesetzgeber seit Geltung der DSGVO nicht eindeutig bestimmt hat, ob die Regelungen im KUG weiterhin anzuwenden sind. Fotoaufnahmen dürfen nach § 22 KUG „nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Im heutigen Zeitalter fällt das Internet auch unter den Begriff der Öffentlichkeit.

Damit enthält das KUG eine speziellere Vorschrift für die Nutzung und Verbreitung von Fotos, was immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten unter Juristen führt. Das Kunsturhebergesetz ist dabei jedoch keine speziell auf den Datenschutz zugeschnittene Vorschrift, sondern regelt spezifisch das „Recht am eigenen Bild“. Die dazugehörigen Paragrafen haben ihren Ursprung wiederum in der Verfassung, die die Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelt. Zudem gilt speziell für den § 22, dass der Fotografierte seine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nicht mehr widerrufen kann, wenn sie einmal abgegeben wurde.

Dazu im Widerspruch steht jedoch Art. 7 Abs.3 der Datenschutz-Grundverordnung. Demnach muss eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit widerrufbar sein, was nicht nur Webseiten- und Blogbetreiber vor hohe Anforderungen stellt.

§ 23 KUG ergänzt die Bestimmungen der vorherigen Vorschrift um bestimmte Zwecke und Situationen, in denen die Veröffentlichung von Fotos ausnahmsweise ohne die vorherige Zustimmung des Abgebildeten möglich ist. Bildaufnahmen von Versammlungen und Fotos mit historischem oder künstlerischen Hintergrund können demnach auch ohne das explizite Einverständnis angefertigt werden. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, stehen DSGVO und KUG jedoch teilweise im Widerspruch. Hier sollten Sie entweder einen Kompromiss finden oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheiden, welche Interessen höherwertig sind.

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Gemeinsame Rechtssprechung: Gerichte wenden DSGVO und KUG kombiniert an

Durch die Uneinigkeit bezüglich der Geltung des KUG und weil sich die datenschutzrechtlichen Wertungsmaßstäbe (vor allem die Verhältnismäßigkeit) der DSGVO auch auf das KUG übertragen lassen, wenden die Gerichte beide Vorschriften gemeinsam an. Dabei stellen die Ausnahmen des § 23 KUG ein berechtigtes Interesse des Fotografen in den Vordergrund und lassen sich so mit den Grundsätzen des Art. 6 DSGVO vereinbaren. Auch stellt die Widerruflichkeit einer Einwilligung, die in der DSGVO geregelt ist, in der Theorie kein größeres Problem dar. Praktisch kann es aber je nach Veröffentlichungsform problematisch werden, die Veröffentlichung wieder rückgängig zu machen – denken Sie etwa an gedruckte Zeitungen und Magazine.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 13. September 2018 den praxisorientierten Umgang mit beiden Vorschriften bestätigt und für rechtmäßig befunden. Im vorliegenden Fall ging es um einen Frisör, der ein Werbevideo, in dem eine Kundin des Salons zu sehen war, nicht von seiner Facebook-Seite löschen wollte. Die Kundin trug vor, nie in die Veröffentlichung der Aufnahme eingewilligt zu haben. Das Gericht entschied wie folgt:

„Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung – unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung – als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der Veröffentlichung.“

Damit ging das Gericht von einem die Interessen des Salons überwiegenden Schutzbereich der Kundin aus, durch den das Video gelöscht werden musste. Auch konnte der Frisörsalon nicht nachweisen, dass in die Veröffentlichung der Aufnahme eingewilligt wurde. In solchen Fällen empfehlen wir daher, lieber direkt eine schriftliche Einwilligung einzuholen – wie unschwer zu erkennen ist, kann sie sich später bezahlt machen.

 

Unser Fazit

Am einfachsten lassen sich Fragen in Bezug auf die DSGVO beantworten, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist. Dieser Fall liegt etwa vor, wenn der nach Art.6 Abs.1 Buchstabe b) vorgeschriebene Vertrag auch tatsächlich geschlossen wird. Ist dies nicht geschehen oder nicht möglich, sollten Sie die ebenfalls normierte Interessenabwägung des Art.6 Abs.1 Buchstabe f) vornehmen. Beispielhaft seien einige Fälle genannt, in denen das Interesse der abgebildeten Person regelmäßig die Interessen des Forografen überwiegt:

  • Die Aufnahme wird verdeckt oder heimlich angefertigt.
  • Die Aufnahme zeigt ein Kind.
  • Die abgebildete Person kann nicht einschätzen oder wird darüber in Unkenntnis gelassen, dass die Aufzeichnung für einen bestimmten Zweck (insbesondere kommerzielle Interessen) angefertigt wird.
  • Die Fotoaufnahmen zeigen offensichtlich eine Situation, in denen die Person nicht beobachtet oder gar fotografiert werden möchte.

Die DSGVO regelt damit insbesondere das „öffentlich zur Schau stellen“ personenbezogener Daten. Lässt sich eine Interessenabwägung nicht nach vernünftigen Gesichtspunkten vornehmen, ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Letzteres ist immer zu empfehlen, wenn sich ein gewisses Konfliktpotenzial bereits bei der Anfertigung der Aufnahme erkennen lässt.

Mit ihren vielseitigen Regelungen lässt die Datenschutz-Grundverordnung Fotografen weiterhin einen breiten Spielraum, was ihre berufliche oder hobbymäßige Tätigkeit sowie die Veröffentlichung von Aufnahmen angeht. Gleichermaßen stellen die Informationspflichten eine Sicherheit für die Betroffenen dar, die Sie als Fotograf stets im Hinterkopf behalten sollten. In einem zweiten Beitrag widmen wir uns den damit verbundenen Fragestellungen.

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