Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei Datenschutzverstößen ist eine heikle Thematik. Bestimmte Faktoren sind wichtig, um ein Verstoß von Wettbewerbern abzumahnen. Um eine zulässige Unterlassungserklärung überhaupt in Erwägung ziehen zu können, müssen vorab einige Punkte beachtet werden.
Die Grundproblematik von Abmahnungen bei Verstößen gegen die DSGVO
Es stellt sich die Frage, ob bei einem Datenschutzverstoß auch ein marktrelevantes Verhalten vorliegt. Ebenso müssen die Regelungen des Datenschutz- und Wettbewerbsschutzrechts parallel anwendbar sein. Grundsätzlich muss zudem die/der Kläger*in dazu befugt sein, einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Bei der Feststellung einer möglichen Abmahnung geht es somit nicht darum, ob DSGVO Verstöße vorliegen, sondern darum, ob der Vorfall ein Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sein kann. Zudem stellt sich auch die Frage, inwiefern der/dem Kläger*in ein Anspruch zusteht.
Die oben genannten Punkte sind wichtige Inhalte, um DSGVO Abmahnungen überhaupt in Erwägung ziehen zu können. Ohne diese Grundsätze ist eine zulässige Unterlassungserklärung prinzipiell bereits auszuschließen.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bereits Abmahnungen zugestimmt, was zum Beispiel aus dem Urteil vom 13. September 2018 ( Az.: 11 O 1741/18 UWG) vom LG Würzburg hervorgeht. Dennoch setzte sich bereits ebenso durch, die Abmahnfähigkeit bei Verstößen gegen die DSGVO zu verneinen, wie zum Beispiel das Urteil des LG Stuttgart vom 20. Mai 2019 (Az.: 35 O 68/18 KfH) oder das Urteil des LG Bochum vom 7. August 2018 (AZ: I-12 O 85/18) bestätigt.
Ist der Verstoß (oder die Verletzung) marktrelevant?
Eine DSGVO Abmahnung kann zum Beispiel bei einer Werbe-Kampagne per E-Mail möglich sein, die ohne Beachtung des Datenschutzes durchgeführt wurde. Der Versand von Werbung per E-Mail ist in § 7 UWG geregelt und es geht durchaus seitens der Rechtslage ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG hervor. Nach Art. 77 ff. DSGVO kann die/der Betroffene die Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen und hat Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO.
Ein Verstoß, der nicht im UWG geregelt ist, kann dann abgemahnt werden, wenn der Datenschutzverstoß unter § 3a UWG subsumiert werden kann und daher vom Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen zu umfassen ist. Dennoch steht die Frage grundsätzlich nicht im Raum, ob die Datenschutzgrundverordnung auch dafür einsteht, um das Marktverhalten der Marktteilnehmer zu regeln. Außerdem ist aus der Datenschutz Grundverordnung nicht zu entnehmen, dass dieses Gesetz das Marktverhalten der Marktteilnehmer regelt.
Wer darf die Datenschutzverstöße von Wettbewerbern abmahnen?
Eine Abmahnung darf nur von Personen erfolgen, die eindeutig dafür bestimmt sind und laut Gesetzeslage die Befugnis besitzen. Zum Beispiel kann sich eine Befugnis für eine Abmahnung aus dem Unterlassungsklagengesetz (UklaG) oder zum Beispiel aus § 8 Abs. 1,3 UWG ergeben.
Ein bestehender Anspruch nach dem UklaG ist auf das Verbraucherrecht zurückzuführen. Deshalb werden darin nur Sachverhalte berücksichtigt, welche die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten betreffen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, um einen Rechtsbehelf einlegen zu können:
1. Zum einen kann der Rechtsbehelf nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO im Auftrag vonseiten des Betroffenen eingelegt werden.
Sobald nicht die betroffene Person selbst den Rechtsweg einleitet, so greift das Verbandsklagerecht. Dadurch kann die betroffene Person für die Durchsetzung der Rechte und unter gewissen Voraussetzungen eine Vereinigung oder Organisation beauftragen, die als Interessenvertreter einsteht. Auf diesem Weg werden die Rechte ebenso im Namen der betroffenen Person geltend gemacht, da es sich lediglich um eine Stellvertretung handelt. Abtretungen von Ansprüchen bestehen nicht.
2. Andererseits gilt Art. 80 Abs. 2 DSGVO für Voraussetzungen – ohne einen erteilten Auftrag des Betroffenen.
Ferner können aktiv-legitimierte Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen ebenso die Rechte des Betroffenen geltend machen – ohne einen Auftrag von der betroffenen Person erteilt bekommen zu haben. Die Rechtsgrundlage geht auf Art. 80 Abs. 2 DSGVO zurück. Dafür muss das mitgliedsstaatliche Recht die Verbandsklage ausdrücklich gestatten. Die Regelung kann zum Beispiel auf § 8 Abs. 3 UWG basieren.
Hinweis: Art. 80 Abs. 1 DSGVO lässt keine Abweichungen zu. Das bedeutet, dass nur bestimmten Organisationen oder Einrichtungen eine Klagebefugnis zusteht. Es sind nur Organisationen zugelassen, die bezüglich dem Schutz von personenbezogenen Daten tätig sind und die Interessen des Grundrechtsträgers schützen. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsichten ist ebenso eine weitere Voraussetzung. Demnach kommen zum Beispiel Verbraucherschutzverbände als Kläger in Betracht. Aus den Voraussetzungen geht außerdem hervor, dass die DSGVO stets für betroffene Personen einsteht und deren Rechte darlegt.
Die DSGVO als Grundlage für Abmahnungen nach Datenschutzverstößen und -Verletzungen durch die Konkurrenz
Die DSGVO umfasst keinen Unterlassungsanspruch von nicht betroffenen Personen. Mitunter aus diesem Grund geht die Rechtsprechung per Auslegung vor, wodurch die Möglichkeit zur Abmahnung infrage gestellt wird und auch, inwiefern diese von der DSGVO geregelt wird.
Das Risiko einer Abmahnung durch konkurrierende Marktteilnehmer ist nicht als hoch einzustufen, kann allerdings durchaus vorkommen – was auch die Rechtsprechung deutlich macht. Mitunter besteht bei einer Klage dennoch ein grundsätzliches Risiko. Schließlich ist die Befugnis zur Abmahnung nicht immer zu bejahen. Verstöße gegen die DSGVO bringen Betroffenen zudem stets Sanktionsmöglichkeiten ein und diese werden durch eine Klage von konkurrierenden Marktteilnehmern nicht aufgehoben.
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